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5 (1832)
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929
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Coukx. L. VI. Tit. 20. De collatiunibus.

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als Notherben ebenfalls würde einwerfen müssen. Auen ist esunzweifelhaft, den der väterlichen Gewalt Entlassenen, wennnie dem Gesetze, welches diese Einwerfung bestimmt, sichnicht fügen wollen, die Klagen zu versagen. Geg. ainDec, n. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philanlea.

Ohne Zweifel müssen einer Tochter, welche, obgleich inväterlicher Gewalt geblieben, die zur Zeit des Todes des ge-meinschaftlichen Vaters ihr gehörige Mitgift ihren ebenfallsin väterlicher Gewalt gebliebenen Brüdern nicht einwerfenAvil!, die Erbschaflsklagen versagt werden. Daher ist es so-wohl räthlich, als den gesetzlichen Vorschriften angemessen,deinen Brüdern, welche nach deinem Vortrage sich zur Zeitdes Todes eures Vaters noch in der väterlichen Gewalt be-fanden^ die Einwerfung anzubieten. Es ist aber auch durch-aus und unbedingt Rechtens, dass deine in der väterlichen Ge-walt befindlich gewesenen Brüder das Sondergut, wenn esWeder als ein in Kriegsdiensten erworbenes, noch als ihnenvermacht dnrgetban werden kann, nicht zum Voraus nehmenkönnen, sondern dasselbe zur Theilung der väterlichen Erb-schaft bringen müssen, so wie, dass es hierin keine Aende-rung hervorbringt, in wessen Besitz die daraus herrührendenund in dieser Eigenschaft verbliebeneu Vermö'gensgegenständeaufgefunden werden. Geg. zu Sirmium, um 22. Jan., u, d.C. d. Cäsar.

13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Antistia.

Wenn du das Grundstück nach dem Tode deines Vatersdurch eine Schenkung erworben hast, so kann deine Schwe-rer einen Theil desselben nicht fordern. Hat es dir dein Va-ter aber zu einer Zeit geschenkt, wo du noch Haustochter"Wärest, so begehrst du etwas gegen die Vorschrift der Gesetze,"Wenn du es bei der Beerbung eures gemeinschaftlichen Vaters*or deiner Schwester zum Voraus haben willst. Geg,

Si

umium, am * Febr.

d. C. d. Cäsar.

zu

14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Stralonir.a.

Wenn dein verstorbener Gatte Intestaterbe seines Vatersgewesen und sodann wieder das von dir geborne Nnchkind seinErbe geworden ist, so muss unbedenklich der Provinzial - Prä-sident der Tante deines Sohnes, welche die Mitgift nicht ein-werfen will, die Erbschaftsklagen verweigern, welche ihr zur Zeit«es Ablebens ihres Vaters zustanden. Geg ZU Triinontium,am 23. Febr. 295, U. d. C. d. Tuscus u. Aiiullinus.Cvrp.jur. cio. V. &9