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5 (1832)
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Codex. L. VI. Tit. 20. De collalionibus.

7. D. K. Phiiippui an Tyrannia.

Es Stellt rechtlich fest, dass die in dem väterlichen Te-stamente zur Erbin eingesetzte Tochter ihrem Bruder und Mit-erben die Mitgift nicht einwerfen iihi.sk, insofern der Vaterdies nicht ausdrücklich bestimmt hat. Geg. am 26. April 246,u. d. C. d. Praesens u. Albin.

8. Die K. Diocletianus u. Maximianu» an Calippns.Hat deine Schwester bei Theilung des' väterlichen Ver-mögens dich hintergangen und die von eurem ohne Testamentverstorbenen Vater erhaltene Mitgift nicht eingeworfen, soinnss der Provinzial-Präsident, nachdem er die Angaben bei-der Theile geprüft, die Einwerfiing der Mitgift in die väter-liche Erbschalt verfügen und dir Dasjenige, was nach dieserBerechnung sich als deiner Schwester mehr zugekommen er- giebt, zurückgeben lassen. Eben Dasselbe tritt ein, auch wenndie Theilmig durch einen Schiedsrichter zu Stande gebrachtworden ist. Geg. am 10. Juli, ti. d. C. d. &.

9. Dieielben K. u. die Cäsar, an Onesimus.Wäret ihr Beide von eurem Vater der väterlichen Gewaltentlassen worden, so fallt alle Einwerfung fort. Befand sichaber dein Bruder, als euer Vater starb, noch in der väterli-chen Gewalt, und es ist auch kein Testament oder andereletztwillige Verordnung eures gemeinschaftlichen Vaters vor-handen, jedoch deine Entlassung aus der väterlichen Gewaltnachgewiesen, so verlangt er von dir nach der Vorschrift d esimmerwährenden Edicts die Einwerfung mit vollem Rechte,da du auf den Grund der gesetzlichen Erbfolge zur väterliche 11Erbschaft gelangst. Geg. zu Heraclea, am 26. April, u. «G. d. Cäsar.

, 10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Hirena.Da eine Tochter Dasjenige, was ihr von dem Vater i"einem Codicill fideicommissarisch hinterlassen worden, als f r f m *de Erbin erbt, so kann sie zur Einwerfung der Mitgift " ,e ,angehalten werden. Geg. zu Sirmiuin, am 26. Nov., u - 'C. d. Cäsar.

11. Dieselben K. n. die Cäsar, an Artcmia.Wenn das Testament des Vaters durch einen Nachgebor-nen inngestossen wird und die Intestaterbfolge eintritt,mnss, wie das immerwährende Edict vorschreibt, ein der'terlicheii Gewalt entlassener Sohn, welcher um den Nachlasbesitz nachsucht, auch sein Vermögen einwerfen, da er esselben, wenn sie bei Lebzeiten des Vaters geboren vf° r »