Codkx. L. VI. Tit. 9. Qui admitti ad bonorum etc.
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die factisohe Frage unentschieden ist, ob der Nachlassbesitz diraus dem Testamente oder ans irgend einem anderen Grundeangefallen sei, die zur Forderung des Nachlassbesitzes vorge-schriebene Zeit ablaufen.
0. Dieselben. /?. u, die Cäsar, an Frontina,
Es ist durchaus unzweifelhaft, dasg auch den Frauensper-sonen die Unkeuntniss der in dem immerwährenden Edict vor-geschriebenen Frist zur Forderung des Nachlassbesitzes zumNachtheil gereicht. Geg. zu Sinuium, am 29. April, u. d.C. d. Cäsar.
7. Stelle aus einem Briefe der K- Constanlins. w. Maximia-nus u. der Cäsar. Severus u. Maximianus,
Dass ein Vormund für den Mündel den Nachlassbesitzfordern könne, ist bestimmt alisgesprochen worden. Der Mün-del selbst aber kann ohne Ermächtigung des Vormundes denNachlassbesitz nicht fordern, in sofern nicht der Unmündige,■Welcher solchen ohne Ermächtigung des Vormundes verlangt,Von dem mit diesem Umstände bekannten competenten Rich-ter dazu gelassen worden ist. Denn alsdann ist anzunehmen,dass ihm die Vortheile der Erbfolge nach Prätorischem Hechteerworben worden. Geg. am 8. Sept., u. d. C. d. Constau-.tius u. Maximianus.
8. 1). K. Constantius an Dionystus.
Es wird einem Jeden, welcher aus dem Nachlasse seinerEltern oder Verwandten eine Sache mit Recht verlangen zukönnen glaubt, hiermit zu wissen gelhari, dass es ihm keinenNachtheil bringen soll, wenn dargethan wird, dass er aus Be-schränktheit des Verstandes oder ans Unknnde der Thatsachen,oder wegen Abwesenheit, oder aus irgend einem anderenGrunde innerhalb der bestimmten Zeit es unterlassen hat, denNachlassbesitz zu erbitten, indem Wir durch gegenwärtigesbesetz die Härte des alten Gewohnheitsrechtes mildern wol-ten. Geg. zu Heliopolis, am 14. März, u. d. C. d. K.. Cou-stantius u. Constans.
£». Derselbe K- «« das Volk.Um leere Wortklaubereien zu verbannen, soll von nuna " jede Erklärung über Annahme einer Erbschaft vor jedemHicbter oder auch vor den Duumvirn, jedoch unter Beobach-tung der in dem älteren Hechte festgesetzten Fristen, abgege-ben werden können; und fügen Wir noch hinzu, dass, wennauch innerhalb einer fremden, d. i. einem früheren Grade zu-gehenden Frist voreilig die Erklärung abgegeben sein sollte, ihmdennoch eben dieselbe Wirksamkeit beigelegt werden soll, als