Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
920
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920 Codex. L. VI. Tit. 10. Quando non pelentium partes etc.

wenn sie innerhalb der zuständigen Frist abgegeben wordenwäre. Geg. zu Laodicea, am 1. Febr.

Zehnter Titel;

Quando non petentium partes petehtibusaccrescant.

(In welchen Fällen die Anlheile Derer, welche nicht auf Einräu-mung de» Nachlastbeaitzc» antragen, Denjenigen zuwachsen,welche darauf angelragen haben.)

1. D. K. Gordianut an Marthana.

Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass, so oft mehre-ren Kindern in Ermangelung der gesetzlichen Erbfolge derNachlassbesitz anfällt, und einige derselben von dieser Wohl-that des immerwährenden Edicts keinen Gebrauch machen,der Antheil derjenigen, welche den Nachlassbesitz nicht nach-gesucht haben, denjenigen allein anwächst, welche denselbengefordert haben. Geg. am 13« Jan. 244, ff. d. C. d. Pere-grinus ii. Aemilianus.

Eilfter Titel.

Do bonorum possessione seeundum tabulas.(Von dem Nachlassbesilz in Gemässheit de» Testamentes.)

1. D. K. Alexander an Vitalii.So lange die Appellation gegen das Erkenntniss, wodurchdag Testament für falsch erklärt worden ist, noch schwebt,und es daher noch ungewiss ist, ob der Verstorbene ob" eTestament gestorben sein wird, findet auf den Grund d erVormundschaft kein Nachlassbesitz statt. Geg. am 29. Ap« - "223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. Aelianus.

2. D. K. Gordianut an Corneliu».

Es ist zwar keinem Zweifel unterworfen, dass der Nach-lassbesitz aus dem Prätorischen Edicte nur ans einem von s> e "hen Zeugen untersiegelten Testamente nachgesucht werdenkann; wenn jedoch dargelhan werden kann, dass dieselbe A' 1 "zahl auch bei dem mündlich errichteten Testamente ziigeg engewesen, so miiss, den bereits feststehenden Kechtsprincipie"gemäss, das Testament als nach dem bürgerlichen Recht e f "richtet, und der Nachlassbesitz in Gemässheit des mündlicl»errichteten Testamentes angefallen erachtet werden. Geg. & m18. Febr. 242, u. d. C. d. Atticu» u. Praetextat.