918 Codkx. L. VI. Tit. 9. Qui admitli ad bonorum etc.
Ven freilassen, sie zugleich fiir Römische Bürger erklären, dennanders ist eg nicht erlaubt, so erlangen sie aus der Freilas-sung selbst das Recht, goldene Ringe zu tragen, und die Wiederherstellung der Geburtsrecbte, als Freie und Freigeborne,jedoch unbeschadet der Freilasserrccble,
Neunter Titel.
Qui admitti ad bonorum posseseionem possunt,et intra quod tempus.
(Wer zum Nachlassbesitz zügelnsten und innerhalb welcher Zeitsolches geschehen kann.)
1. Die K. Severus u. Antoninus an Macrina,
Der einem Haussohne angefallene Nachlassbesitz geht, daer auch obne Wissen des Vaters erbeten werden kann, ' ,nt 'auch die Vortlieile desselbln auf den Vater übertrügt, wennderselbe den Antrag genehmigt hat, nach Ablauf der gesetz-lichen Zeit verloren, Ohne Zeit und Cons. Bestimmung.
2. Dieselben K. an Crispinus.Wenn der Nachlassbesitz dir nur wegen Nähe der Ver-wandtschaft zusteht, so hast du zur Nacbsuchung desselbeneinen Zeitraum von hundert Rechtstagen* 8 ), von dem Tage an»wo der Tod des Verstorbenen dir bekannt geworden ist. (* e 8'am 13. Nov., u. d. C. d. Geta,
3. Die K. Dioclctianu* u. Maximianus an Crcscentiu*-
Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Namens eine»Kindes geforderter 19 ) Nachlassbesitz mit Recht gebühre, wen«da» Kind auch gestorben ist, bevor es sprechen konnte. ytS"am 1. Jan. 286, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. AfjniH»'
4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Marcel tu«.
Hat eine der väterlichen Gewalt entlassene Tochter deNachlassbesitz Wonach Kinder nicLt innerhalb eines J 8 '} 1 ?gefordert, so kann sie die Ansprüche auf den Nachlas» i' 10 } 1auf ihre Erben übertragen. Geg. zu Heraclea am 29. Al' r) 'p. d, C, d. Cäsar.
5. Dieselben K. u, die Cäsar, an Maximus,
Du fürchtest ganz ohne Grund, es möchte, so lange u° c
18) Diese Uebersetzäng von dies utilis scheint «ehr treffend. !'• '10) Ii. p. agnoscerc, s. Hugo KG«schte S. 563. u. SchwePVKe.-Iitsgeschichte §. 471. Ks ist bald Forderung, bald 6 n,u ;^bald Annahme, bald die Erklärung, dass man sie antreuolle, gemeint, Dl *