Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
915
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. VI. Tit. 6. De vbscguiis patrono pracstandit. 9]5

2. Derselbe IL an Leontogonus.Freigelassene weiblichen Geschlechts, welche mit Bewikligniig. ihres Freilassers oder den Gesetzen gemäss **) gehei-Wthet haben, sind nicht verbunden, ihren Freilassern Dienstezu leisten. Geg.'ein 19. Juli 223, n. d. 2ten C. d. Maxim.1. d. Aemil.

3. Der seihe K. an Xanlhus.Ancli Diejenigen, welche gegen vertragsmässige Bezah-lung von ihren Herren freigelassen worden sind, müssen vonRechtswegen denselben die Obliegenheiten der Ehrerbietungleisten.

4. Derselbe Ä* an Victorinus.- Hast dn deinem Freilasser, welcher doch nur allein durch.Beine Wohlthat dich ans der Sclaverei zu erlösen Veran-lassung gegeben hat, dich zum Gegner zu haben, Gewalt undTrotz entgegengesetzt, so wird der Präsident der Provinz dieStrafe für eine solche verwegene Frechheit abmessen. Dennwar er dir etwa Geld schuldig, oder warst du über andereGegenstände mit ihm in Streit geralhen, so durftest du nichtBofort zum Prozesse schreiten. Da du dich aber zuerst dies zutliun erkühntest, konntest du ohne beleidigende Ausdrücke,"»d unter Beobachtung aller dem Freilasser schuldigen Ehr-"hietung die Billigkeit deines Gesuches dem llichter empfehlen.6«g« am 30. Sept. 224, u. d. 2tenC. d. Julian, u. d. Cr ispin.

5. D. K. Gordianu» an Sulpicia.

Dass den Kindern der Verurtheilten den herkömmlichenehrerbietigen Gehorsam auch die väterlichen Freigelassenen er-weisen müssen, ist durchaus unzweifelhaft. Sollten sie dieVerbindlichkeit zu der schuldigen Ehrerbietung nicht anerken-ne », so veranlassen sie mit Kecht gegen sich strenge Maass-r egeln. Geg. am 5. Sept. 240, u. d. 2ten C. d. Sabin, n." Venustug.

0. Derselbe K. an Cornelius.

Es herrschen darüber durchaus keine verschiedenen Rechts-** n sichten, dass sowohl männliche als weibliche Freigelassene,J _esonders diejenigen, denen keine Dienste auferlegt worden* ni< l, den Freilassern mehr den herkömmlichen Gehorsam undAchtung, als Sclavendieuste zu leisten haben und auch nicht^fesselt werden dürfen. Geg. am 30. März 242, u. d. C. d.oticus |i, d. Prätextatus.

*4) Jure Avemi/.. Jl. der Freilaaser die Freigelassenen eidlichhatte geloben lassen, nicht zu heiratheit, wa« verboten war.Cf. Contlit. 4. tit. 4.

58*