Codex. Li. VI. Tit. 4. Deboni» Hbertorum et jure patronatus. 9J3
auch mit Hinterlassung Ton mehr als hundert Goldstücken ohneTestament verstorben ist, jedoch Rinder hinterlassen hat, von■Welchem Grade oder Geschlecht solche auch sein mögen, so«ollen diese ihn, nämlich mit gänzlichem Ausschluss des Frei-lassers, ganz allein beerben, mag nun der mit Kindern geseg-nete Freigelassene ein Testament errichtet und darin die BLinüder zu Erben eingesetzt oder sie ohne gesetzlichen Grund ent-erbt haben; denn auch in diesem Falle sollen sie nur allein zurErbschaft desselben berufen werden. Sind die Kinder jedoch»<is gesetzlichen »Gründen enterbt worden, so gelangen derEreilasser und dessen Verwandtschaft bis zum fünften Gradeznr Erbfolge in das Vermögen des Freigelassenen. Hat der•Freigelassene, welcher keine Kinder hat, einen Fremden zumErben eingesetzt, so erhält der Freilasser von dem Vermögendes Freigelassenen den dritten Theil, oder Das, was daranfehlt, ergänzt, wenn der Freigelassene oder die Freigelassene'hm etwa weniger als den dritten Theil ihres Vermögens solltenunterlassen haben, und zwar befreit von allen Beschwerun-gen durch Vermächtnisse oder Fideicommisse, welche Verpflich-tungen auf die Erben übergehen. Ist jedoch der Freilasser in'»ehr als ein Drittel oder als Universalerbe eingesetzt worden,*o miigg er auf so hoch, als er Erbe geworden ist, den Vermächt-"•ssinhabern und lideicommissarischen Erben gerecht werden.Auch soll, wie Wir hiermit verordnen, wenn ein Freilasseroder Freilasserin zwei oder mehrere Desceudenten haben, dernähere Grad zur Beerbnng gelangen und die Erbschaft nachden Köpfen, nicht nach den Stämmen getheilt werden, und"aber, wenn ein Freilasser von der Erbschaft eines oder einerfreigelassenen ausgeschlossen wäre, sein Antheil auf den fol-genden fallen, und eben d..3selbe auch, dass nämlich der fol-gende zur Erbschaft gelangt, beobachtet werden, wenn ein"lad aus irgend einer Ursache ausgeschlossen würde. Adoptiv-kinder, sowohl der Freilasser als der Freigelassenen, werde»durch diese Unsere Verordnung hiermit gänzlich ausgeschlossen;s 'e sind vielmehr, auch wenn sie Hauskinder sind, Fremdengleich zu achten, und fremde Erben der Freilasser zur Erb-lo 'ge in das Vermögen der Freigelassenen durchaus nicht zu-zulassen. Dag aber verstattet Unsere kaiserliche Majestät, zuEhren der den Freilassern schuldigen Ehrfurcht, den Frei-"ssern und ihren Kindern, dass sie nicht allein die Freige-lassenen beerben, sondern auch ihre Kinder, wenn sie auch inder Freiheit gehören, oder ohne Testament und ohne Hinter-lassung von Verwandten gestorben sind. Ist jedoch der Sohndes Freilassors von seinem Vater aus gesetzmässigen Gründensterbt worden, so steht ihm nicht das Hecht zu, das Testa-ment der Freigelassenen anzufechten. Stirbt indes« der Frei-c 'orp. jur. civ. V. , 58