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5 (1832)
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912
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912 Codex. L. VI. Tit. 4. De bonis libcrtorum et jure palroualus.

beerben jene Kimler sie allerdings. Das Freilasserrecht sollaber auch Dem bewahrt werden, welcher seinen Sohn oderBeine Tochter selbstständig macht, und ihm gegen das Testa-ment derselben ein Hecht auf das Drittel zustehen. Und stirbter ohne Testament, so wird der Vater berufen, als wäre dieEntlassung aus der Vatergewalt contractu jlducia ") geschehen,d. i. als hätte der Vater in Gemä'gsheit der älteren Gesetz-gebung mit Demjenigen, welcher als Käufer des Sohnes fin-girt wird, einen Vertrag eingegangen, vermöge dessen derVater selbst denselben wieder kauft und der Gewalt entlässt.Ein Jeder aber, welcher nicht in Wahrheit Freilasser ist,sondern nach den älteren Gesetzen nur dem Freilasser gleichgeachtet wird, z. B. w r eun Jemand etwa eidlich erhärtet hat,er sei Freilasser, und es doch in Wahrheit nicht ist; oder wereine bezügliche Vereinigung- zwischen dem Freilasser und demFreigelassenen dargethan hat (denn oft hat der Freilasscr mitdem Freigelassenen scheinbar gestritten und hat wegen Ein-verständnisses mit demselben unterlegen: später aber ist Jemandgefunden worden, welcher dies betrügliche Einverständnis» dar-gethan hat,), soll allein Ehrenbezeigungen erhalten, aus demVermögen dieser gleichsam Freigelassenen «) aber keine Vor-theile erlangen. Alle den Kindern des Freilassers zustehende»Rechte verstatten Wir auch den Kindern Derer, welche in ihremTestamente Sclaven freigelassen haben, gegen diese sogenannte»Orcinischen Freigelassenen; denn alle in einem TestamenteFreigelassene werden Orcinische Freigelassene genannt.

t 13 ) 5. D. K. Justinianus an Julitmut, Praef. Praet.Um den in der älteren Gesetzgebung begründeten Streitig-keiten , welche die Vorzeit über die Erbfolge in den Nachlas»der Freigelassenen erhoben hat, und den unauflöslichen Zweifel»aus dem Papischen Gesetz, so wie über die hohe Summe vonhunderttausend Segtertien, welche gedachtes Gesetz als Ver-mögen der Freigelassenen erfordert, ein für allemal ein Endezu machen, so setzen Wir durch gegenwärtiges Edict, v*^ 9für ewige Zeiten gelten soll, hiermit fest, dass, wenn ein Frei-gelassener oder eine Freigelassene weniger als hundert Gold-stücke im Vermögen hinterlassen haben (denn so bestimme»Wir hiermit die Summe des obengedachten Gesetzes, ein Gold-stück auf tausend Segtertien gerechnet), und ohne Testamentund ohne Kinder zu hinterlassen gestorben sind, der Freilasse 1 "sie ganz allein beerben soll. Wenn aber der Freigelassen"

11) 8. die Keoonsion in der Jenaischen Litcraturzcitung, Augus "heft 1832. Nr. 146.

12) Ironisch genommen. , t

13) S. Cujac. Obs. XX. 34., der diese Constitution restituirt r.ai.