Codex. L. VI. Tit. 4. De lonit Uberlorum et jure pntronatui. Ql l
da dieses auch bei Freigebornen statt findet, und weil auchVor Alters, wo bei Erbschaften kein Eintritt der folgendenGrade statt fand, eben dasselbe bei der Vormundschaft stattfand, indem, wenn der etwa zuerst Berufene sich entschuldigte,der folgende berufen wurde. Es sollen jedoch nicht nur dieAbkömmlinge der Freilassser berufen werden, die es der Naturder Sache nach sind, sondern auch die Nachgebornen derselbenund Diejenigen, welche zur Adoption von ihnen überlassenWorden sind. Auch soll die alte Verstellung 1 und Observanz,nach welcher man die Tochter des Freilassers für einen Sohndesselben fingirte, aufgehoben und die Tochter nunmehr selbst2 «r Erbschaft berufen sein. Auch sollen sie nicht blos als zumWachlassbesitz Berechtigte berufen sein, sondern als gesetzlicheErben, die zu Erben Ernannten aber ohne Widerrede den nachdem Testamente ihnen gebührenden Beistand erhalten, die''brigen den Freilassern zustehenden Arten des Nachlassbesitzesdagegen aber auch auf sich beruhen bleiben Haben die Frei-gelassenen oder Freilasser Adoptivkinder, so sollen diese, wenns 'e dieselben auch noch in der Gewalt haben, da sie Fremde«nd nicht Rinder sind, nicht zugelassen werden. Sterben die'•"eilaBSer mit Hinterlassung fremder Erben, so werden diesenicht zur Erbschaft des Freigelassenen berufen, denn die Frei-gelassenen werden nur nach dein Hechte der Verwandtschaftbeerbt. Da jedoch der alte Nachlassbesitz auch alsdann zu-stand, wenn der Sohn eines Freigelassenen, welcher nach derFreilassung geboren war, ohne Testament oder Verwandtestarb, u lu l derselbe den Vater Freilasser und die durch Män-ner Verwandte zur Erbfolge berief, mochten sie nun Ver-wandte geblieben sein, oder eine Veränderung! dieses Verhält-nisses erlitten haben; und ferner bestimmte, dass, wenn der'^•"eilasser dieses Freigelassenen selbst der Freigelassene eines**nderen war, auch der Freilasser des Freilassers und dessenVerwandtschaft berufen sein solle, so befiehlt die Verordnung,«ass, wenn die nach der Freilassung gebornen Kinder einesfreigelassenen ohne Testament sterben, und gar keine Ver-wandte haben, alsdann allein der Freilasser und die Freilas-senn berufen sein sollen. Es bezieht sich dieses Gesetz aberallein auf die Söhne oder Töchter des Freigelassenen, wenner Freilasser oder die Freilasserin sie überleben, damit sie'cht fernerhin wähnen, sie beerbten den Freigelassenen (denn^»e kann der nach der Freilassung Geborene noch ein Frei-gelassener genannt werden?), sondern diesen vielmehr aus die-^n» Gesetze Vortheil erwächst. Hat aber der Freilasser seine«-Inder mit gutem Grunde enterbt, so sollen sie kein Recht8 e £en die Freigelassenen haben, wenn diese mit Hinterlassung'e,, ieg Testaments sterben; sterben sie aber ohue Testament, so