Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
910
Einzelbild herunterladen
 

910 ConKX. L. VI. Tit. 4. De bonii libertorum et jnr* patronatut.

ben in Antrag brachten, um die Hälfte zn erlangen, erkanntendie Rechte der Freigelassenen nicht an. Alle Vermächtnisseaber, von denen der Freilasser befreit wird, müssen die Erbendes Freigelassenen gewähren, indem sie nämlich zuerst vondem Vermögen den Falcidischen Abzug von den ihnen übrig-gelassenen -jj- an sich behalten, so dass sie nicht T * T , sondernnur -j-'j- an sich bebalten dürfen. Hat nun der Freilasser garnichts erhalten, so empfängt er T 4 T , oder wenn er in w - enig erals T V zum Erben eingesetzt worden ist, so werden ihm dieseT \ rein, befreit von jeder Bedingung und Aufschub, ergänzt,nämlich so, dass, wenn der Freigelassene ihn auch mit ein«""Bedingung zum Erben eingesetzt hätte, Wir die Erwähnungder Bedingung austilgen. Muss aber auch die Bedingungdurchaus eintreten, sie füh^t aber doch einen Aufschub mitsich, etwa wenn der Erste des Monats eintritt, so tilgen "W'ifauch diese Bedingung, indem Wir ihnen die T * T sichern, seies Einer oder seien es Mehrere. Sind sie in mehr als T 'V zumErben eingesetzt und mit Vermächtnissen beschwert worden,so müssen sie, wenn sie alleinige Erben sind, aber so, das»dadurch' ihre -fe nicht beeinträchtigt werden, die Vermächtnis*'und Fideicommisse entrichten, denn der Falcidische Abzug be-zieht sich auf diese T * 7 selbst. Sind sie aber nicht zu Vm-versalerben eingesetzt, jedoch in mehr als T * 2 , etwa in -r'foder T R T , so müssen sie Dasjenige, was diese T * T übersteig'»den Vermächtnissinhabern und Fideicommiss- Erben gewähre"»welche von Dem, worin sie zn Erben eingesetzt werden, " ,eValcidia .für sich behalten. Wie viel aber auch Freilassersein mögen, so erben sie, wenn sie auch zu ungleichen Thei-len Herren des Sclaven waren, doch, nachdem sie Freihsser g e "worden sind, gleich. Sterben die Freilasser und einer batKinder, der andere Enkel, so schliessen die dem Grade nacnnäheren, das i«t die Kinder des einen Freilassers, die En»- edes andern Freilassers aus, und die Berufung soll gescheh en >nicht nach den Ständen, sondern nach den Köpfen, d. i. ( * eAntheil wird nach der Zahl der Kinder des Freilassers £ e "tbeilt, und wären etwa zwei Freilasser mit Hinterlassung v0 "Kindern gestorben, der eine mit Hinterlassung von zwei) "°andere mit Hinterlassung -von vier Kindern, so wird die V^°"Schaft in sechs 'fheile getheilt, nicht in zwei, weil es Ki«'" evon zwei Freilassern sind. Sollte jedoch einer der Freilassseinen Antheil ausschlagen, so sollen die übrigen Freila» 8 ^denselben erhalten. Wenn der vorhergehende Grad die Ji rSchaft ausschlägt, so soll wieder der folgende Grad sur Erbin gberufen werden. Denn Wir verstatten den FreigelassenenBeerbnngen nach der Verwandtschaft, dass nämlich, wennfrühere Grad die Erbschaft uusschlägt, der folgende emtn >