Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
907
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. VI. Tit. 4. De boni» Uberlorum et jure palronatu*. 907

auch dann, wenn er im bezüglichen Einverständnisse mit demFreigelassenen, welcher frei geboren zu sein behauptet, derErklärung desselben für einen Freigebornen nicht widersprichtund dieses Einverständniss mit dem Freigelassenen entdeckt■wird, aller dem Freilasser zuständigen Rechte verlustig. Ilier-nächst gelangt nach den Senatsbeschlüssen Derjenige, welchermit einer iideicoininissarischen Freiheit beehrt worden ist, je-doch Den, welcher ihm die Freiheit ertheilen soll, dessenuneing'edenk findet, wenn er hierauf sich an die Obrigkeit■Wendet, und die Abwesenheit desselben, oder dass er sichverberge, darthut, auf der Stelle zur Freiheit und unterliegtkeinem Freilasserrechte. Wenn endlich der Sohn des Freilas-sers gegen den Freigelassenen des Vaters eine Anklage auf Leibund Leben erhöhen, oder den Versuch gemacht hat, ihn wiederm die Sclaverei zurückziischleppen, so wird auch ein solcherFreigelassener von allen Freilasserrechten befreit, wie er auchbisher von den Prätorischen Freilasserrechten befreit wurde,fndem also diese sämmtlich von den Freilasserrechten befreitsind, verordnet der Kaiser hiernach»!, was für Ffeilasserrechtegegen die anderen Freigelassenen bestehen sollen. Und zwarnimmt die Verordnung, wenn auch ein Freigelassener odereine Freigelassene weniger als hundert Goldstücke in Vermö-gen haben sollte, auf diese Quantität keine Rücksicht, son-dern erlaubt ihnen, nach ihrem Belieben ein Testament zuerrichten. Wenn aber Diejenigen, welche weniger als hun-dert Goldstücke im Vermögen haben, ohne Testament undohne Rinder sterben, so gelangen nach denselben die Freilas-?er zur Erbschaft auf den Grund der gesetzlichen Erbfolge."interliessen sie aber auch ein Vermögen über hundert Gold-»tücke, und es wären Rinder da, oder Enkel, oder Grossen-kel, oder Rinder vori Grossenkeln, gleichviel ob männlichenoder weiblichen Geschlechts, von Manns- oder Frauensperso-nen abstammend, und von welcher Anzahl, entweder vor denAltern freigelassen, oder mit den Eltern zugleich oder auch" a <=h ihnen, oder nach der Freilassung geboren, so beruft dieseVerordnung auch diese zur Erbschaft der Freigelassenen, weiles von Natur recht ist, dass die Rinder das Vermögen ihrerAltern bekommen. Denn auch das Zwölftafelgesetz gewährt,Wenn es freigelassene, der väterlichen Gewalt noch unterwor-ene Rinder vorfindet, den Freilassern nichts, und auch der Prä-or, mochte nun der Freigelassene noch unter der väterlichen.e\valt befindliche oder derselben entlassene Rinder haben,,e f den Freilasser nicht zum Widerspruch gegen das Testa-"t auf. Indem daher die vorliegende Verordnung dieses^«»lalls befolgt, so gestattet sie, wenn sie Rinder des Frei-gelassenen oder der Freigelassenen vorfindet, den Freilassern