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!!08 Coukx. L. VI. Tit. 4. Jie Ijoniailcrlurum et jure palrunalm
oder den Rindern derselben keine Intestatcrbfolgerechte, son-dern beruft die Kinder der Freigelassenen zur Beerbung der-selben, auch wenn sie, in der Sclav.er.ei geboren, mit densel-ben zugleich freigelassen worden sind. Und was noch mehrist,, sie beruft sie nicht nnr alsdann, wenn diese in der Scla-verei geborene, mit dem Vater oder auch mit der Mutter frei-gelassene Kinder allein vorbanden siud, sondern wenn einFreigelassener oder eine Freigelassene andere nach der Frei-lassung entweder ans derselben Ehe oder ans einer anderen Ehegebonie Kinder hat, so beruft sie alle gemeinschaftlich. Undnoch auffallender ist dabei: anch die Kinder selbst will dieseVerordnung zu gegenseitiger Erbfolge berufen wissen. Siegestattet auch dem' Freigelassenen oder der Freigelassenen dieBeerbung ihrer Kinder, so wie auch unter' Freigebornen dieVäter und die Mütter zur Erbfolge der Kinder berufen siud,und will, das» in diesen Füllen das Frcilasserrccht ruhen soll;dass also die Freigelassenen, Vater und Mutter, von den Ivni-de,rn, und die Kinder selbst eins von dem andern und von i' 1 "reu Eltern beerbt werden, und wenn solche Personen vorhandensind, niemals eine Beerbung von Seiten des Freilassers statt finde.Nachdem sie dieses in Ansehung Derjenigen gesetzlich beitnüipthat, welche ohne Testament verstorben sind, geht sie aiicuauf diejenigen Freigelassenen über, welche ein Testamenterrichtet haben, und befiehlt, dass, Wenn die Freigelassene»,Vater oder Mutter, ihre Kinder zu'Erben einsetzen würde"'die Berufung der Frcilasser gänzlich ruht. Sollten sie dieKinder enterben, aber ungerechterweise, so dass das Testa-ment mit der Lieblosigkeitsklage umgestossen wird (denu a<« cdiese bewilligt die Verordnung was auch immer für Ki'» ( ' e "der Freigelassenen), so soll, wie sie bestimmt, die I3eerbu»8von Seilen der Freilasser wiederum ruhen, als wenn der r ,egelassene ohne Testament verstorben wäre und von den J^ 1 'dem ohne ein errichtetes Testament beerbt würde. Ha"jedoch die Freigelassenen ihre Kinder mit gutem Grund enerbt, so sollen die Freilasscr berufen sein, gleich als w cl ^jene keine Kinder gehabt hätten. Weil aber die Frei' 3 *'^Verwandte der Freigelassenen zu sein scheinen, so v>' u "sie auch zur gesetzlichen Besitzergreifung berufen, und S°bei Freigebornen die Nächsten nach dem Grade berufen ^ikn, so auch bei Freigelassenen. Wenn daher die Frcig' e '' esenen Kinder haben und diese sie beerben, so schliessen < ■den Freilasser aus. Haben sie aber keine Kinder oder «■inen nach deren Enterbung die Freilasscr, so werden j
:u dem Vermögen der Freigelassenen, welche ein .,,'.,)
Ton hundert Goldstücken übersteigendes Vermögen besi ^nach dem Grade berufen, so dass zuerst die Freilasse