I
906 Codkx. L. VI. Tit. 4. Da buni» lihcrlorum et Jura palruitalit»-
setz herrschenden Freilasserrechte auseinander, und giebt aufdiese Weise der Gesetzgebung 1 eine historische Grundlage.Sie rechnet zuerst Diejenigen her, welche dein Freilasserrechtenicht unterliegen, und dies ist alsdann der Fall, wenn derFreilasser entweder bei Lebzeiten oder in seinem letzten Wil-len erklärt hat, dem Freigelassenen die Freilasserechte zu er-lassen, denn alsdann ist es klar, dass in diesem Falle dasFreilasserrecht weder dem Freilasser selbst, noch den Mitglie-dern seiner Familie, noch vielweniger aber fremden Erben ge-gen den Freigelassenen zusteht. Ein Sclave wird aber da-durch frei und Ton allen Freilasserrechten befreit, wenn derHerr, indem er denselben Kriegsdienste nehmen, oder zu einerStaatswürde gelangen sieht, nicht widerspricht. Auch wen"Jemand seine Sclavin preisgeben sollte, um sich als Hure ge-brauchen zu lassen, wird diese Sclavin frei und der Herr desganzen Freilasserrechtes beraubt, so wie auch Derjenige, wel-cher einen kranken Sclaven vernachlässigt, und weder selbstihn pflegt, noch ihn ins Krankenhaus schafft, noch ihm de»gewohnten Unterhalt reicht, aller Rechte an dem Erwerbedesselben verlustig geht. Aber auch, wenn Jemand aus Zu-neigung zu seiner Sclavin dieselbe im Mangel einer rechtmäs-sigen Ehegattin als Conciibine zu sich nehmen und, ohneetwas über ihren Stand zu sagen, bis an sein Fnde in diese''Zuneigung verharren sollte, wird diese Sclavin nicht alle'*selbst frei, so wie die Kinder, welche sie dem Herrn gebo-ren hat, sondern letztere gelangen dadurch auch sofort '""*ohne Weiteres zur Fröigeborenheit und gewinnen ihr Sonder-gut, nach welchem Drauche dann den Erben des Herrn, in °"gen es nun Kinder oder Fremde sein, durchaus kein Prei-lasserrecht über dieselben zusteht. Wenn hiernächst Jenia"«]»-indem er für einen Sclaven einen Prozess über die Freib eltdesselben führt, dem Herrn unterlegen und den Schätzung»"werth des Sclaven hat bezahlen müssen, wird dieser Sei»**»für welchen dem Herrn der Werth bezahlt worden ist, ^ vaselbst frei, dem Herrn aber steht kein Freilasserrecht »J ,erdenselben zu, so wie auch über Denjenigen nicht, vve| cl1nach den Vorschriften der älteren Gesetze mit seinem Gel«erkauft worden ist; denn die älteren Juristen versagten deiFreilasser auch gegen diesen die Prätorischen Freilasserrecl"Aber auch alsdann, wenn der Freilasser mit dem Freigela**lien oder der Freigelassenen über Geld für die Dienste svereinigt oder sie schwören lässt, keine Ehe einzugehen okeine Kinder zu zeugen, wird er aller Freilasserrechte v ^lustig, weil er auch bisher schon dadurch alle ihm so\vnach dein Zwölf! nfelgesetz als dem Prätorischen Kechte zu °inenden Freilasserrechte verlor. Hiernächst geht der Vrtw