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5 (1832)
Entstehung
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905
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Codex. L. VI. Tit. 4. De bonis Ubcrlorum et jure patronalus. 905

3. D. K. Justijiianus an Demosth'encs, I'raef. Pract.

Wenn ein Freilasser sich künftighin so ausdrücken sollte,sei es nun bei Freilassungen, welche unter Lebenden verhan-delt werden, oder da, wo solche .ins Testamenten und geschrie-benen oder mündlichen Codicillen entspringen: seine Freige-lassenen sollten von dem Jlechlc der Freilasserschaft beiVeitSein; so soll, unter gänzlicher Aufhebung älterer Auslegungen,nicht ferner bezweifelt werden, dass durch eine solche aus-drückliche Erklärung den Freigelassenen auch das Freilas'ser-recht erlassen worden, und auch die Intestaterbfolge, welchenach der Meinung' der älteren Juristen ihnen aus Verhandlun-gen dieser Art in dem Vermögen der Freigelassenen verblei-ben inusste, soll dem Freilasser nicht ferner verbleiben. Undwie durch die Wiederherstellung der Geburlsrcchte alle Hechteder Freilassergcha'ft aufgehoben wordeu, so soll, wie Wirhiermit Allen zu wissen thun, diesen YVorten ebenfalls dieselbeKraft beigelegt werden. Eben dasselbe soll Hechtens seiu,wenn nach vorheriger Freilassung unter Lebenden die Frei-lasserrechte in letzten Willenserklärungen erlassen werden;doch sollen auch fernerhin die Wiederherstellungen der Ge-"nrtsrechte, aus welchen fast alleiu dem Freigelassenen di<j,Vollen Rechte der freien Geburt erwachsen, eben so in Unse-rem Staate gelten, als ihnen bewilligt werden, da es UnserEinigster Wunsch ist, Unseren Staat mehr mit Freigeborenena 's Freigelassenen bevölkert zu sehen. Die Ehrerbietung je-doch, welche die Freigelassenen ihren Freilassern schuldig sind,"nd »lie Hechte, welche den Freilassern gegen undankbare•freigelassene zustellen, sollen ihnen unverkürzt verbleiben,auch wenn das Freilasserrecht durch die obigen Worte aufdie von Uns eingeführte Weise erlassen worden wäre, ob-gleich auch diese Hechle bei der Verleihung der Freigeburtfortfallen, da nur allein die landesherrliehe Wiederherstel-hing die Geburlsrechte crtheilt. Doch bleiben diejenigen Fälle,wo das Freilasserrecht zur Strafe den gleichsam desselben m\-M'urdigen Freilassen» entrissen wird, in ihrer vollen Kraft beste-hen. Siebenmal verlesen im neuen Gerichtssaale(le s kaiserlichen Palastes. Geg. am 30. Oct. 529, u.d - C. d. De eins, V. C.

4. D. K. JuHinianus J ").Diese Verordnung, welche eine neue Gestaltung der Frei-hisserrechte beabsichtigt, setzt zuerst die nach dem Zwölflafel-Sesetz, nach dem Prätorischen Hechte und dem Papischen Ge-

IUI

1 0) S. zu dieser Constitution Biener, Geschichte der Novel-len S. 578 f.; sie ist griechisch und unglossirt.