904 Codex. L. VI. Tit. 4. De bonis liberlorum ctjurepalronatus.
neu eingewilligt Lat, verliert jedoch, obgleich er keine Dienstevon ihm fordern kann, nicht die Freilasserscbaft. Geg. amS. Aug. 2S8, u. d. C. d. Pius u. Pontian.
12. Die K. Dioclelian. u. Maximian, an Veneria.
Freigelassenen steht die freie Wahl ihres Aufenthaltes zuund sie können auch von den Kindern ihres Freilasser.?, denensie allein Ehrfurcht schuldig sind, nicht wieder zu Sclavengemacht werden, in sofern sie sich nicht undankbar bezeigen,da die Gesetze deii Freigelassenen nicht die Verbindlichkeitauflegen, mit dem Freflasser zu wohnen. Geg. am 24. Mai,u. d. C. d. K. seihst.
lZ.DieK. Valentinian.,Valens u.Oratian. anProbus, P.P-
Derjenige, welcher einen fremden Freigelassenen bei siebaufgenommen hat, ist verpflichtet, zur Strafe für die Dienstedesselben einzustehen. Geg. am 13. Juli 371, u. d. 2ten C-d. uratian. u. Prob,
Vierter Titel.
De bonis libertorum et jure patronatus.(Von dem Vermögen der Freigelassenen und den Frcilasscrrechlcn.)
1. Die K. Severus u. Antöninut an Secunda.Es ist ein grosser Unterschied, ob Jemand niit seinemGelde erkauft nnd von dem Käufer freigelassen worden ist*oder ob er, nachdem sein Herr ihm Geld gegeben, die Frei"heit erlangt hat. Im ersteren Falle kann der Freilasser z<» nJVachlassbesitz wider dem Inhalt der Testamente nicht gelas-sen werden; im letzteren Falle aber verbleiben ihm alle Rechteder Freilasserschaft. Und da das Vermögen des Sabinianiis,des Freilassers Sohn, dem alle Rechte der Freilasserschaft t a ~standen, als Staatsverräther der Staatscasse zugesprochen W or "den ist, so gnecedirt; nach der auch von Uns angenommene»Verordnung des Kaisers Pertinaxj auch Unsere Staatscassein den IVachlass der Freigelassenen desselben. Geg. am y«Juli 210, u. d. C. d. Faustin. n. Itufin.
'Z.DicK. Valentinian., Valens u. Gratian. an Florian;Comes rer. privalar.Sollten Freigelassene ohne Widerspruch ihres Freilasse 1 " 8mit Unseren Sclavinnen oder Hörigen ein eheliches Verhältniseingegangen sein, so sei es jenen zu wissen gethan, dass » iealsdann der Vortheile der Freilasserschaft verlustig gehen-Geg. zu Trier, am 18. Oct. 3G7, u. d. C. d. l.np> C1 "-u. Jovin.