Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
901
Einzelbild herunterladen
 

Codkx. L. VI. Tit. 3. lic ojieris liuarluium.

901

dies zu folgender Streitfrage unter den alten Juristen Veran-lassung gegeben. Jemandem, ■welcher sich eine Suche geliehenhalte, war diese Sache von seiner Ehegattin entwendet wor-den , und es entStauden nun Zweifel, ob dem Eigenthiimer dieDiebstahlklage zu gestatten sei und ob wegen Verwandtschaftder Sache auch ihrem Ebemanne, wie er seinerseits aus demEeihvertrage belangt werden könne, die Diebstahlklage zu-stehe. Die Rechtsgelehrten haben auch hierüber genug untersich gestritten. Aus dem gegenwärtigen Gesetze und Unserenfrüheren in diese Constitution mit aufgenommenen Entschei-dungen, kann auch dieser Fall klar entschieden werden. Demida Wir dem Eigenthiimer das Recht erlheilt haben, Denjeni-gen sich auszuwählen, welchen er belangen will,, entwederDen, welcher die Sache geliehen hat, oder Denjenigen, wel-cher den Diebstahl verübt hat, so steht auch in diesem Falledem Ebemanne, wenn der Eigenthiimer ihn auswählen sollte,Wegen der Zartheit des ehelichen Verhältnisses nicht dieDiebstahlklage, sondern nur die Klage wegen abhanden ge-brachter Sachen zu. Der Eigenthiimer ober hat volle Freiheit,gegen den Ehemann, entweder aus dem Leibvertrage zu kla-gen, oder gegen die lübefrau die Diebstahlklage anzustellen,letzteres jedoch mit der Beschränkung, dass, wenn der I<eikerselbst zahlungsfähig ist, die Diebstahlsklage auf die Ehefrau»iebt ausgedehnt werden darf, weil sonst in Ehegatten, wel-che sich nicht gut mit einander vertragen, irgend ein böserAnschlag reifen und vielleicht die Ehegattin mit Bewilligungdes Ehemannes vor Gericht geschleppt und einer peinlicheuVerurtheilung unterworfen werden möchte. Geg. um 18, Aug.ö30, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Dritter Titel.

J) e o i> c r i s liberlortt in.

{Vom Dienste der Freigtl<mencn.)

1. Die K. Scverus u. Anloninu» an llout utiun.

■

Wenn zur Zeit der Freilassung dir Dienste auferlegt wor-den siud, so bist du zur Leistung derselben verbunden. Zwarpflegt zwischen dem Freilasser und dem Freigelassenen eineJJebereinknnft über ein statt der Dienste zu zahlendes Geld-äquivalent getrolfen zu werden ; der Freilasser kann aber einsolches Aequivalent nicht fordern, insofern er nicht darlhut,dass dasselbe nur .ausser "der Ordnung, wegen Dürftigkeit Stattder Alimente, gefordert weide. Sind aber auch keine Diensteanicrlcgt worden, so bist du doch, wenn d<r Freilasser ver-armt, *U dessen Ernährung verbunden. Geg. am 30. Dec.204, ii. d. 2ten C. d. Cilun u. Libon.