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5 (1832)
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900
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900 Codex. L. VI. Tit. 2. De furlis et tcrvo corruplo.

es darf ihm ' diese Klage uin deshalb nicht versagt werd en,dass er aus Unkunde bereits die Klage gegen den Leiber n us«lern Leihvertrage angestellt hat, dafern er nicht von diesembereits entschädigt worden ist. Denn in diesem Falle soll zwarder Dieb rücksichtlich des Eigenthümers von der Diebstahl-klage bel'reit, jedoch dem Leihe?, welchen für die ilim gelie-hene Sache der Eigenthiimer entschädigt hat, verpflichtet sein,da es ganz ausgemacht Hechtens ist, dass, wenn der Eigen-thiimer, unbekannt mit dem Unistande, dass die Sache gestoh-len worden, anfänglich die Klage aus dem Leihvertrage an-gestellt, nachher aber, von dem Diebstahle in Kcnntniss gesetzt,zu der Klage gegen den Dieb übergegangen ist, der Empfän-ger der gelieheneu Sache durchaus bel'reit wird, wie auch derAusgang des Prozesses gegen den Dieb für den Eigenthiimersein möchte, und dass eben diese Bestimmung auch eintritt,jnajr nun der Empfänger der geliehenen Sache nur zum Theiioder ganz zahlbar sein. §. o. Wenn den älteren Juristen aberzweitens zweifelhaft war, was alsdann anzunehmen sei, wennJemand im Besitze einer geliehenen Sache sich befunden, einAnderer aber sie ihm gestohlen und dieser in Folge der erho-benen Anklage nicht nur in die Rückgabe der gestohlnen Sa-che sondern auch in die Strafe des Diebstahls verurlheilt wor-den , der Eigenthiimer aber nunmehr auftritt nnd auf Alles,worein der Dieb verurtheilt worden, Ansprüche macht, als beiGelegenheit der ihm gehörigen Sache erwachsen ; so gerathensie hierbei noch in einen andern Zweifel, ob dem Eigenthü-iner nur seine Sache oder deren Schätzungswert!! oder auchdie Strafsmnine zuzusprechen sei ? Und obgleich hierüber vonden alten Juristen abweichende Meinungen aufgestellt wordensind, und selbst Papinian einander widersprechende Ent-scheidungen gegeben hat, so wollen Wir Uns, seiner abwech-selnden Meinung ungeachtet, doch nicht für die erste, sonderniiir die zweite Meinung des Papinian entscheiden, worin erbestimmt hat, dass der Gewinn nicht auf den EigenthiiinCübergehe. Denn auf wessen Seite die Gefahr ist, da soll aucnder Gewinn sein, auf dass nicht der Leiher aHein nur deinSchaden ausgesetzt ist, sondern sich auch auf Gewinn llol "innig machen kann 7 ). §. 4. Da aber in dem Bereiche dieserZweifel eine dritte Streitfrage entstanden ist, warum sollte"Wir nicht auch diese entscheiden? Indem es nämlich auf " aBestimmteste vorgeschrieben ist, dass dem Manne in stehe'der Ehe die Diebstahlsklage gegen seine Ehegattin nicht zi -stehet, weil das Gesetz dafür erröthet ist, unter so eng' v«bnndenen Personen eine so harte Klage zu gestatten, 8°

7) S. hierzu Glück Bd. XIII. S. 463. N. 95.