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Codex. L. VI. Tit. 'X De operi* libcrlorum.
2. Dieselben K. an Eutydies.
Der Jemandem zur Freilagsu ng übergebene Sclave kannvon dem Freilasser weder in die Sclaverei zurückgeführt, nochdie auferlegten Dienste zu leisten gezwungen werden. Geg. am26. April 205, u. d. 2ten C. d. K. Antonin. u. d. Cäs.Geta.
3. Dieselben K. an Quinlianus.
Wer gegen eine von einem Fremden erhaltene Geldsummeseinen Sclaven freigelassen, und für Dienste Geld von dem-selben genominen hat, soll das Empfangene als eine' Nicht-schuld zurückzugeben angehalten werden, mögen es nun aufer-legte Dienste gewesen sein oder nicht. Geg. am 1. Nov. 206,u. d. C. d. Albin. u. Aeinilian.
4. D. IC Antoninni an Valerianus.Solltest du nachgewiesen haben, dass dein Freigelassenerans dem Verkaufe der Dienste dir eine Geldsumme schulde,so muss der Präsident den Freigelassenen zur Zahlung anhal-ten. Der Freigelassene erlangt hieraus unbeschränkte Freiheitzu testiren, insofern nur nicht dargethan wird, dass der Ver-trag zur Belästigung der Freiheit eingegangen 8 ). Geg. an»18. April 212, u. d. C. der beiden Asper.
5. Derselbe K. an Tertnlius.
Deine Mutter kann von Demjenigen, welchen sie in Ge-inässheit eines Fideicommisses freigelassen hat, die auferleg-ten Dienste nicht fordern, als nur für die Zeit, wo sie ihnfrüher freigelassen hat, als der Zeitpunct der iideicoinmissari-schen Freilassung eingetreten war. Sollte er ihr aber <" eeinem Freilasser schuldige Ehrfurcht verweigern, so steht ihr " uSliecht zu, ihre Zuständigkeiten vor dem competenten Wichte*zu verfolgen. Geg, am 13. Mai 212, u. d. C. d. beiden Asp er-
6. D. K. Alexander an Miniciut.Auch den Freilasse™ ist es nicht erlaubt, statt der DiensteGeld zu nehmen, sollte auch vorgeschützt werden, dass " lCGeldforderung, da die Dienste nicht geleistet worden, en' eVergeltung für den nicht geleisteten Gehorsam sei. $. i* y e *jedoch zwei Söhne auch zu verschiedenen Zeiten in sei" elGewalt gehabt hat, wird nach dein Julischen Gesetz von der