Codex. L. VI. Tit. 2. T)e furlit et nervo corrnplo. 899
hat, insofern er nämlich zahlungsfähig ist, den Dieb mit derDiebstahlsklage belangen kann, weil er gelbst von dem BifaOtthiimer dieser Sache halber mit der Klage aus dem Leihver-trnge belangt werden könnte. Doch waren sie darüber fasteinig, dass ihm selbst diese Klage zustehe, insofern nicht seinUnvermögen dargethan würde. Denn alsdann stand nach ihrerMeinung nur dem Eigenthümer die Diebstahlklage zu. Alleindarüber erhoben sich in diesem Falle Zweifel, ob, wenn Der-jenige, welcher die geliehene Sache empfangen hatte, *ur Zeit,Wo der Diebstahl begangen wurde, zwar zahlungsfähig, spä-ter aber in Dürftigkeit geratheil war, bevor die Klage anhän-gig gemacht wurde, welche ihm vorher zustand, die von ihmeinmal erworbene Klage für beständig bei ihm verbleibe oderan den Eigenthümer zurückfalle; und ferner, ob in diesem Falledie Diebstahlsklage von" einein zum andern übergehend sei odernicht. Es ergiebt sich aber in dieser Materie auch noch eine»Jnterabtheilnng, wenn Derjenige, welcher die Sache zum Ge-brauch empfingen hat, nur zum Theil zahlungsfähig, nicht dasGanze bezahlen, sondern mir eine theilweise Zahlung leistenkann, ob ihm in diesem Falle die Diebstahlsklage zu gestat-ten oder nicht. §. 1. Um diese Zweifel, oder vielmehr, ume * richtiger auszudrücken, Verwirrung unter den älteren Juri-sten zu beseitigen, haben Wir Uns bei diesem so schwierigenGegenstände für die einfachere Meinung entschieden, dass es inder Willkühr des Eigenthümers stehen soll, ob er die Klagea «s dem Leihvertrage gegen den Empfänger anstellen will,- "der die Diebstahlsklage gegen Denjenigen, welcher die Sachegestohlen hat. Ist aber eine von beiden von ihm gewähltforden, go hat er nicht mehr das Recht, den einmal gefassten^'Uschluss zu ändern und wieder auf die andere Klage zurück-z "gehen; vielmehr ist, wenn er die Klage gegen den DiebRewählt hat, Derjenige, welcher die Sache zum Gebrauch er-"»'teil hat, gänzlich befreit. Klagt er aber als Verleiher ge-gen den Empfänger <ler geliehenen Sache, so goll ihm zwara "f keine Weise auch noch die Diebstahlsklage gegen den Diebz »stelien ; dagegen aber Derjenige, welcher wegen der geliehe-nen Sache belangt wird, berechtigt sein, mit der Diebstahls-jtlage grgen den Dieb zu klagen, jedoch nur alsdann, wenn«er Eigenthümer, davon unterrichtet, dass die Sache gestohleniT.° rt ' en » dennoch gegen den Leiher auftreten sollte. §. 2.•alte aber der Eigenthümer, nicht wissend oder zweifelnd,dn ss die Sache sich noch bei dem Leiher befinde, die Klagea "s dem LeJhvertrage angestellt, ,und will, nachdem er von dem^achverhältniss unterrichtet worden, die Klage aus dem Leih-^ertrage fahren lassen und auf die Diebstabigklage übergehen,80 steht ihm dag Recht zu, auch den Dieb zu belangen, und
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