898 -ConivX. L. VI. Ti*. 2. 1>e furlit et »ervo corrupto.
nicht belangt werden 8 ). Hat er aber aufgebort, imBesil/.desselben zu sein, und der Sclave befindet »ich wieder bei deiiiwahren Eigenthümer, so kann er selbst zwar mit der Noxal-klage wegen Diebstahl« keineswegs belangt werien, gegenden wahren Eigenthümer aber steht ihm selbst die Noxalklagewegen derjenigen Gegenstände zu, welche der Sclave zu einerZeit ihm entwendet, wo er entweder bereits sich im Besitzedes wahren Eigenthümers befand, oder zu einer Zeit, wo zwarder Besitzer in gutem Glauben den Gewahrsam verloren, derwahre Eigenthümer aber denselben noch nicht wieder ergriffenhatte. Auf diese Weise stimmt der Fall mit der allgemeine»Kegel wieder ganz iiberein. Denn während ihm die Dieb-stahlsklage gegen den Eigenthümer zusteht, kann er selbstvon Andern mit der Diebstahlklage nicht belangt werden, WM*indem "Wir so Alles nach der Zeitfolge unterscheiden, sind dieseZweifel, welche bereits seit so langer Zeit erhoben wordensind, durch diese Unsere Bestimmung sämmtlich beseitigt; derBesitzer in gutem Glauben wird zu gewissen Zeiten berech-tigt sein, Klage anzustellen und alsdann nicht belangt werdenkönnen, zu andrer Zeit aber auch der wahre Eigenthümernicht verklagt und zu gewissen Zeiten wieder belangt werde 11können. Hat aber ein Freier, welcher von einem Andern >»gutem Glauben als Sclave besessen wird, einen Diebstahl be-gangen, so wird mit Recht und als durchaus unzweifelhaft be-hauptet, dass der anerkannt Freie nun selbst und auch vo»Dem, welcher ihn in gutem Glauben besass, wegen des Dieb-stahls belangt werden, der Besitzer in gutem Glauben »bei",wenn der Freie gegen einen Fremden einen Diebstahl verübthätte, nicht verklagt werden kann, der Freie vielmehr selbstvon dem Diebstahle Rede und Antwort geben inuss, weil dieallgemeine Regel nur die Sclaven betrifft, und es nninögl' cnund Unseren Gesetzen unbekannt ist, für Jemanden, welchernicht Sclave, sondern frei und eignen Rechtens ist, mit derNoxalklage in Anspruch genommen 'zu werden. Geg. ainOct. 530, n. d. C. d. Lampadius u. Orestes, W, CC-
22. Dertelbe K. an Joannes, Praef. Praet.
Es ist zwar rechtlich ausser allem Zweifel, dass, we" 11ein Diebstahl verübt worden, Demjenigen die Diebstahls*lag •zusteht, welcher dabei ein Interesse hat, dass der Diebstanicht begangen wird. Die älteren Ausleger der Gesetze ^\ ejedoch darüber zweifelhaft, ob, wenn Jemand eine ihm gehörigSache einem Andern geliehen hat und diese entwendet wo r " eist, Derjenige, welcher die Sache zum Gebrauche einpfa»£ el
6) Justin, braucht hier die Kegel im umgekehrten Sinne.