Codex. L. VI. Tit. 2. De furlit et serso corrvpto. 897
wenn der Sclave wirklich verführt worden wäre, eintrete under, weil dieser Fall unbestraft geblieben, nicht versucht werde,dasselbe auch mit einem andern Sclaven, welcher leichter ver-führt werben könnte, vorzunehmen. Geg. am 1. Aug. öSO,«. d. C. d. Lainpadius u. Orestes, VV.CC.
21. Derselbe K. an Julianus, Vraef. Prael.
Die älteren Juristen waren darüber verschiedener Mei-nung, ob, wenn ein Sclave, welcher von Jemand in gutemGlauben besessen w r nrde, einen Diebstahl an fremden oder anSachen Desjenigen begangen, in dessen Besitz er sich befand,dem Besitzer in gutem Glauben die Noxalklage wegen Dieb-stahls gegen den wahren Eigenthümer zustehe, oder ob er gelbstVon Demjenigen, welcher den Diebstahl erlitten hatte, mit dererwähnten Klage belangt werden könne? Und da von der"Heren Rechtswissenschaft die allgemeine Regel aufgestelltWorden ist, dass Jemandem wegen eines Sclaven, für den erselbst die Noxalkinge wegen Diebstahls über sich zu nehmengenöthigt ist, die Diebstahlsklage gegen einen Andern nichtverstattet werden soll, so haben Einige diese Regel durch Con-jeetur so ausgelegt, dass gegen den Besitzer in gutem Glaubendie Diebstahlsklage niemals ausgedehnt werden könne, er selbstaber, wenn er einen Diebstahl erlitten, mit der Noxalklagewegen Diebstahls gegen den wahren Eigenthümer mit Rechtzuzulassen sei. Der Besitzer in gutem Glauben könne aberwegen des erlittenen Diebstahls die Noxalklage gegen denwahren Eigenthümer alsdann anstellen, wenn der Sclave sichWieder in dem Besitz seines Herrn befunden habe und zwarlicht allein wegen derjenigen Gegenstände, welche der Scla-Ve zu der Zeit, wo er sich in seinem Besitze befunden, ent-wendet hat, sondern auch wegen derjenigen, die er gestohlen" at > als er dem Besitzer in gutem Glauben entlaufen, abernoch nicht wieder in den Besitz seines Herrn zurückgekehrtWar. Obgleich man nun jene allgemeine Regel der alternGesetzgebung in dieser Art durch Conjectnr in Anwendungfachte, so haben Wir doch, dieselbe tiefer und mehr der"ahrheit gemäss erfassend, sie folgender Gestalt auszulegen
Glauben
r gut befunden. So lange nämlich der Besitzer in gutem
-- in der Meinung, dass er Eigenthümer sei, den Dieb°sitzt, kann er mit Recht, so lange er sich in seinem Besitzbefindet, auch von Andern mit der IVoxalklage belangt werden,Wem, Fremde von diesem Sclaven bestohlen worden sind,»nid ei . sc ]| JSt j, at g e g. e „ Jen W ahren Eigenthümer keine Klageiiach der Rechtstregel: wer gegen einen Andern die"'ebstahlsklage hat, kann mit derselben selbstc »>¥- jur. civ. V. ' 57