Codex. L. V. Tit. 75. De magittratibus conveiticndis. 885
dcrn oder Ciiratoren, welche sie dir bestellt oder ernannt La-ben, das Versprechen Laben geben lassen, dass sie von jenenin dieser Angelegenheit schadlos gehalten, und Das, was sieetwa zahlen lnüssten, wieder bekommen würden, und [wenn]sie dafür Bürgen ["von jenen] erhalten haben, so wird ausserder [dir von den Vormündern oder Ciiratoren dafür bestellten]Kaution, dass dein Vermögen in gutem Stande erhalten wer-den solle, durch die Klage, welche du gegen deine Vormünder°dcr Ciiratoren angestellt Last, die [von jener Caution] ver-schiedene Verbindlichkeit [der obrigkeitlichen Personen, dirEntschädigung zu gewähren,] nicht aufgehoben. Jedoch stehetdir gegen die obrigkeitlichen Personen, welche den Cnratorbestellt haben, dann erst die analoge [Vormmidschafts-] Klage{actio utilis 190 )) zu, wenn dadurch, dass in sein ganzes Ver-luogen die Exccntion vollstreckt, und alles Dag, was von ihmerweislich zu deinem Wachtbeil veräussert worden, zurückge-fordert ist, deine vollständige Sehadloshaltung nicht hat be-werkstelligt werden können. Hast du diese [analoge Klage]""gestellt, so kannst du, naebdem dir von jenen die KlagenWider die Bürgen, welche sie erhalten haben, abgetreten sind,Segen diese klagend auftreten, wiewohl du ohne Ccssion eine ■analoge Klage [wider die Bürgen] Last. ErLalten d. 5. Jan.212, ii. d. C. d. beiden As per.
2. D. K. Alexander an Paternus.
Gegen die Erben einer obrigkeitlichen Person, welche da-Cl > dass dem Mündel keine hinreichende Caution [vom Vor-munde] bestellt ist, sich kein grobes Versehen hat zu Schul-den kommen lassen, pllegt eine [Eutschädigungs-] Klage nichtSegebeu zu werden. Geg. d. 5. Jul. 224, u. d. 2ten C. d.•""Hau. u. Crispinus.
3. D. K. Gordianut an Probianus.Wenn du und dein College, als ihr ein obrigkeitlichesAn\t verwaltetet, keinen tüchtigen Vormund bestellt und keineWichtige Caution gefordert habt, auch auf keine andere Art [, als"iircL cncL,] dem Mündel Entschädigung verschafft wer-" ei > kann, und ihr Beide zahlungsfähig seid, so wirst du nicht>"H Unrecht verlangen, dass die Klage gegen euch zu glei-
*90) Die Kutsc.liädigungsklage gegen die Magistratspersonen,Welche die Vormünder oder Curatorcn bestellt haben, heiast,weil nie nur in subsidhim angestellt werden kann, gewöhnlichiiihnidiariu actio, zuweilen aber wird sie auch, wie oben, uti-lit actio genannt, denn sie ist eigentlich dieselbe Klage, wel-che gegen die Vormünder zustehet, und nur In gewissen Fäl-len analog gegen die Magistratspersonen, durch welche jenebentellt worden, statt finden kann; cf. I. ult. D. de magislr. comen.