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5 (1832)
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886
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886 Cüdkx. Ln V. Tit. 75. De magistratibm conveniendis.

clien Antheilen [, nielit aber gegen dich auf das Ganze,] zu-gelassen werde. Geg. d. 25. Oct. 238, u. d. C. d. Pia»u. d. Po n ti a n ns.

4. Derselbe K. an Aruntianus.

Derjenige [Beamte], der einen untüchtigen Vormund oderCurator vorgeschlagen hat (nominatorent 191 ) tutoris vel ctl-ratoris minus idonei), kann nicht eher [auf Entschädigung]belangt werden, als bis in das Vermögen des vorgeschlagene«[Vormundes oder Curators] und seines Bürgen, desgleichenseiner Collegen, welchen die Verantwortlichkeit für die Ver-waltung gemeinschaftlich obliegt, die Execution vollstreckt istund [auf diese Weise] den Unmündigen oder Minderjährige"zu ihrer Schadloshaltung - nicht hat verholfen werden können.Erl. d. 15. März 242, u.d.C.d. Atticus u. Pra etextatuS-5. D. K. Dioclcliaitus u. Maximianus an Eugenia-

Dass gegen die Municipal - Obrigkeiten , welche Vormün-der vorschlagen (tutorum nominatores 192 ) ), [alsdann,] wenndiese zur Zeit der Beendigung ihrer Verwaltung nicht z 'lungsfähig sind und auch nicht von ihren Bürgen das Ganzbeigetrieben werden kann, den ehemaligen Pflegebefohlene"»ihrer Scliadloshaltmig wegen, gemäss dein Senatsbeschh' sse 'welcher auf Vorschlag des K. Trajanus, Unseres Vorfahre' >gegeben worden ist, zur Aushülfe eine analoge Klage zustehe >ist ganz gewiss. Geg. d. 7. Dec., u. d. C. d. K.G. D. K. Zeno an Aclianui, Pracf. Praet.

Da der Ausspruch des Prätors, wodurch er dem Curatdie allgemeine Verwaltung aufträgt, [dessen Ernennung] "gefügt und das Decret, welches gewöhnlich darauf folgt» j*gleiche Weise abgefasst ist, so ist es klar, dass nicht die *

inig des Curators ungültig gewesen, sondern ein l 4eü -

[Gerichtsjschreibers, der [nur] eine [solche] Bürg*" 1 .

'nominell hatte, als wenn das Vermögen nicht mehr

am

Stellung des Curators ungültig gewesen, sondern ein F eül ,.des

zweihundert Pfund Goldes betrüge, vorgefallen ist. In solcheFalle wird nicht das Verfahren des Curators zu tadeln j*®*"*wenn erweislich irgend ein Schaden dem Vermögen des ^'^derjährigen, der Anordnung der Gesetze zuwider, *"ff e !"°.worden ist; sondern es wird über die Nachlässigkeit oder Ar*list des [Gerichtsjschreibers, der [bei der Aufnahme t,e l« I ,,vehtariums] den richtigen Taxwertli des Vermögens [des » 'derjährigen] hat verheimlichen lassen, nach den Gesetzen v ^fahren werden müssen. Geg. d. 28. Dec. 480, « **Basilius, V. C.

191) Vf. B. 2. S. 982. Not. 79.

192) S, die vorstehende Note.