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5 (1832)
Entstehung
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884
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884 Codex. L. V. Tit. 75. De magülratibus conveniendi».

der [Provinzial-] Präsident den Besitz [jener Grundstücke]wieder in deine Gewalt bringen. Geg. d. 26. Dec. 238, "d. C. d. Pius u. Pontiau. v

3. D. K. Justinianus an Menna, Vraef. Praet.Für den Fall, dass einst ohne [obrigkeitliches Veräusse-rungs-] Decret Sachen Minderjähriger (sie wögen noch unterCJnratoren stehen oder der Fürsorge derselben durch Grossjäh-rigkeits-Erklärung entnommen sein,) veräussert oder verpfän-det werden, und diese Minderjährigen, nachdem sie die Voll-jährigkeit erreichet, die Klage darüber einem langen Stillschwei-gen [in der Absicht] übergeben haben, damit die ungültig 0Veräusserung oder Verpfändung durch das langwierige Still-schweigen rechfsbeständig -werde, halten Wir es für nothwen-dig, einen bestimmten Zeitraum zu solcher [stillschweigenden]Genehmigung festzusetzen. Und verordnen Wir deshalb, das«eine solche Veräusserung oder Verpfändung, falls darüberDerjenige, welcher sie vorgenommen, oder dessen Erbe, wah-rend fünf ununterbrochener (continuos), von seiner zurückge-legten Minderjährigkeit, d. h. von seinem vollendeten füi'f"undzwanzigsten Jahre, ab zu rechnenden Jahre keine K'ag eerhoben hat, wegen Mangels des [obrigkeitlichen] Decret»nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern so gelle»soM, als wenn gleich Anfangs auf Grund eines gesetzliche»Decrels die Sache veräussert oder verpfäudet worden wate-Da aber Schenkungen nicht einmal mit einem [obrigkeitlichen]Decrete von Minderjährigen errichtet werden können, so »<>">dafem ein Minderjähriger, selbst nach [erlangter] Grossja»-rigkeits-Erklärung, eine unbewegliche Sache auf einen A»'dem schenkungsweise, wobei [jedoch] eine Schenkung wegder Hochzeit eine Ausnahme macht, übertragen hat, dies >"""dann Gültigkeit haben, wenn nach seinem zurückgelegten»'"undzwanzigsten Jahre, unter Gegenwärtigen ein zehnjährige 1- 'unter Abwesenden aber ein zwanzigjähriger Zeitraum, Wäh-rend dessen der Schenkgeber sich ruhig verhält, verflösse»ist; wobei jedoch dem Erben nur derjenige Zeitraum ange-rechnet wird, »welcher, wenn der Erbe [noch] lninderjäuwffist, seit dem Eintritt der Grossjährigkeit desselben in Still-schweigen hingebracht worden ist. Geg. d. 13. April 52J». d. C. d. Decius, V. C. /

Fiinfundsiebcnzigster Titel.

De magistratibua conveniendi s.

{Von der liclangung der Obrigkeiten 1,(> ).

1. ' D. K. Anloninus an Mutianui. ..

Wenn sich die obrigkeitlichen Personen von den vorm»

L 189) Vf. B. 2. S. 985. Note 84. dies. Hebers.