Codex. L. V. Tit. 74. Si major faclus alienationem etc. 883
■Weislich Derjenige, welcher in Anspruch genommen wird, imBeisein des vorigen Eigentümers, «md zwar nachdem der-selbe grossjäbrig worden, ruhig und im, guten Glmiben zehn,. Jahre, oder in dessen Abwesenheit zwanzig Jahre hindurch
Besitzer gewesen sei. Wenn dies bei dir klar ausgemitteltwird, so wird ohne Verzug in Folge der Einrede der Ver-jährung der Kläger abgewiesen werden müssen. Geg. znöorostol., d. 8. Juni, u. d. C. d. Cäsar.
Vierundsicbciizigster Titel.
Si major faclus alienationem faetam sine de-ervto ratam 1t abuarit.
(W^enn Jemand nach erreichter Grossjiihrigkeit eine ohne [obrigkeit-liches Veriiusserungs -] liecrtl geschehene Veriiimcrung gt-nchmigl hat.)
1. D. K. Gordianns an Licinia.Da du vorträgst, dass der Cnrntor deines Vaters ohneleffolgte] Erlnssung eines Decrets des [Provinzial-] Präsiden-ten ein ländliches Grundstück an den Erben seines 186 ) Gläu-"'gers oder dessen 187 ) Curator zu verkaufen sieh unterfangen""d dein Vater [nach erreichter Grossjährigkeit] in Folge ei-^t Täuschung diesen' Verkauf genehmigt hat, so wird, wenn"*& Grundstück für einen zu geringen Preis losgeschlagen istund erweislich dein Vater, in einen unbedachtsamen In limm6erathen, ohne vernünftigen Bewegungsgrund dein VerkaufeHeine Beistinunung ertheilt hat, es ganz zweckmässig sein," a s am Kaufpreise Fehlende in Aufrechnung zu bringen. Diesttnss durch die Fürsorge des Prätors geschehen, dessen Klug-
lei t es gemäss ist, auch wenn sich die Gegenpartei nicht in8"tein Glauben befindet, in deren Wahl es zu stellen, ob siej^as am Kaufpreise Fehlende, oder] die Besitzung mit de»
'«tzniigen, gegen den Wiederempfang dos verzinslichenHvaufjn. e u es mit den betreffenden Zinsen, zurückgeben wol-le - Geg. d. 7. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian.2. Derselbe K. an Alexander.Wenn deine Grundstücke ohne ein Decret des [Provin-
«I-J Präsidenten von deinem Vormunde veräussert sind, und
lese fehlerhafte Handlung weder durch eine besondere Geneh-ln 'gung, [,|i e d„ mich erreichter Grossjährigkeit ertheilet hast,J"och (i m falle, dass der Besitzer in gutem Glauben gewesen(J^M durch den Ablauf des vorgeschriebenen ZeitraumesWaluti lemporis * 88 )) rechtsbeständig geworden ist, so wird
]80) D. h. deines Vaters.
*87| 1). n. des Gläubigen.
1 °8) Cf. die Anmerk. 182. I. 1. C. st nun Ignorant.
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