Codex. L. V^ Tit. 73. Si quis ignorans, etc.
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dessen Vormünder du belangt Last, darein gewilliget hat, dag[dir abgekaufte] Grundstück, dir zurückzugeben, und das Kauf-geld [von dir] wieder anzunehmen, so soll diese Uebereinkunftaufrecht erhalten werden. Denn in diesem Falle ist die Er-mächtigung des [Provinzial-] Präsidenten nicht nothwendig,"m die Vormünder vor Besorgniss sicher zu stellen, dafernesie dem Willen des Verstorbenen gehorchen. Geg. d. 27.Dec.205, u. d.2tenC. d. K. Antonin. u. d.2ten d. C'ä's. Geta.... 2. D. K. Aure lianus an I'ulcher.Das ist anszumitteln, ob Saturninus das Staatsoberhaupt, angerufen (adito principe) und von demselben ausdrücklich^>e Befugniss zum Verkauf erhalten hat. Denn die Bewilli-gung des Staatsoberhaupts kommt dem Decret des [Provinzial-]* riisidcnten gleich. Geg. d. 13. Jan.....
3- D. K. Diocletianui K. Maximianu» u. die Ciitar. anStral onicianus.
Ein ländliches oder einträgliches städtisches (suburba-w«m 181 )) Grundstück kann von Einem, der das fünfundzwan-z jgste Jahr noch nicht zurückgelegt, ohne Decret des [Provin-*ial«] Präsidenten durchaus nicht verkauft we ien, ausser^Veim der Wille des Vaters oder des Erblassers, aus dessen. y«nnö'gen dasselbe an den Minderjährigen gelangt ist, seineny^rkauf zur Pilicht gemacht hat. Geg. zu Wicomedia, d. 21.März, u. d. C. d. K.
4. D. K. Conttantinut an das Volk.
Wir erlauben, dass die Vormünder und Curatoren jegli-cher Personen die abgenutzten Kleider und das überflüssige^' c h auch ohne [erfolgte] Erlassung eines [Veräusserungs-]Uecrets verkaufen dürfen. Geg. zu Constantinopel, d. 15.März 326, u. d. 7ten C. d. K. Constantinus u. Con-sta «tins C.
Drciundsiebenzigstcr Titel.*' quis ignorans, rem minoris esse, sine decreto
comparaverit.{Wenn Jemand, nicJit wissend, dass die Sache einem Minorennengehöre, solche ohne [obrigkeitliches Veräusserungs-'} Decretgekauft hat.)
1. D. K. Ootdianns an Felix.-, Wenn Diejenige, welche mittelst Civil- oder prätorischen**™Techt8 in die Gerechtsame deines Vormundes getreten ist,Ar"" 5 ^ es 'l 7 -»ng verkauft hat, so hat, wenn sie dieselbe alslündelgdt veräiissert hat, der Käufer, welcher wissentlichVon der lirbin deines Vormundes, dessen Amt mit dein Tod
*81) (f. I?. 2. S. 090. NoteL »r#. jur. civ. V.
dies, fcliers.
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