Codex. L. V.* Tit. 72. Quando decrelo opus non est.
während deiner Unmündigkeit mit Ermächtigung' deines Vor-mundes oder während deiner Minderjährigkeit, ohne Decretdes Präsidenten der Provinz, in -welcher es belegen ist, ver-kauft, so hat nach der Meinung des Senatsbeschlusses dasEigenthum desselben oder das Recht darauf nicht verloren ge-hen können, vielmehr stehet dir unbedenklich die Vindicatio»desselben und der Nutzungen, oder, wenn diese nicht [mehr]vorhanden sind, [auf Ersatz derselben] eine persönliche Klagezu. Wenn aber der Käufer nachweisen könnte, dass du ausdeinem übrigen Vermögen deine Verpllichtungen oder Lastennicht hättest bestreiten können, und überdies das Geld, wel-rches du als Kaufpreis empfangen, in deinen Nutzen verwen-det sei, so kann er nur mittelst der Einrede der Arglist denKaufpreis nebst den Zinsen, welche du entrichtet haben wür-dest, und die Kosten für die Verbesserung des Grundstückserhalten. Geg. zu Anchialus, d. 8. April, u. d. C. d. Cäsar.17. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philippus.Die Meinung des Senatsbeschlusses duldet nicht einmal,dass ohne Decret des [Provinzial -] Präsidenten ein Grundstück,welches blos Minderjährigen [nach intellectuellen Theilen 179 j]gemeinschaftlich gehört, [der Theilung wegen] veräussert wer-de. Denn es ist längst angenommen, dass dessen 18 °) Ver-äusseriing nur dann erfolgen, darf, wenn ein grossjährigerMiteigenthümer die Theilung in Antrag bringt. Geg. d. 7.Dec, n. d. C. d. Cäsar.
18. D. K. Constantinus u. Constantinus C. an den Senat.Nur wenn Minderjährige entweder voft ihrem Vater odervon sich selbst her, in dringende Schulden, mögen diesel-ben dein Fiscus zukommen, oder ans Contracten mit Privat-personen entstanden sein, gerathen sind, darf, nach vorgäugi"ger Darlegung und Prüfung der Gründe, Seitens des Constan-tinischen Prätors die förmliche Erlassung des [Veräusserungs-JDecrets erfolgen, auf dass, nachdem das wahre Sachverbält-niss dargethan ist, der Verkauf rechtsgültig verbleibe. GbS'd. 21. Dec. 322, u. d. C. d. Probian. u. Julian.
Zweiundsiebenzigster Titel.
Quando de c r e t o o pu s n o n est.
(Wenn es eines [obrigkeitlichen Veräusserungs -] Decrets nicht bedarf-)
1. D. K. Severus u. Antoninus an Valentinus.
Wenn du beweisen kannst, dass der Vater des Mündels»
170) Cf. I. 5. §. 16. D. dt reb. cor. qui sub tulela. < e
180) D. h. eines gemeinschaftlichen Grundstücks, woran MinorennAntheil haben. Cf. I. 7. pr. D. de reb. eor. qui sub tut.