Codex. L. V. Tit. 71. De praediis et aliit rebus etc. 879
13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zenophila.Auch ein Zinsgut oder Kammerguf, oder empbytentischesGrundstück [eines Minorennen] ohne ein Decret des [Provin-zial-] Prüsidenten zu -verkaufen, ist nicht erlaubt. Geg. zuSirmioin, d. 25. Ang., u. d. C. d. Cäsar.
'• 14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Phrominius.
Benutze das Gutachten des grossen Rechtsgelehrten Pa-pinianus, so wie die Meinungen der übrigen [Rechtsge-lehrten], welche du in deiner Bittschrift erwähnet hast, undStelle die Einrede der Arglist entgegen, indem du beweisest,dass das Kaufgeld [an den Fiscus,] wegen einer Schuld der-selben 177 ) [an ihn, von dir] gezahlt worden ist, dafern dieMündel, ohne das dem Fiscus schuldig gewesene Capital nebstZinsen [dir] anzubieten, ihre ohne Decret des [Provinzial-]Präsidenten [dir] verkauften Provinzial-Grundstücke mit deiiWutzungen [von dir] zurückverlangen. Geg. d. 23. Nov., u.d» C. d. Cäsar.
15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sa Linus.
Wenn du in den Jahren der Minderjährigkeit ein ländli-ches Grundstück, obgleich deine Schuld in etwas Anderein be-stand, ohne Decret au Zahlungsstatt gegeben hast, so erlaubtdie "Wirksamkeit des Senatsbeschlusses nicht, das dass Eigen-tum [jenes Grundstücks] dir verloreu gehe. Geg. d. 24.Nov., u . J. 0. d. Cäsar.
IG. Dieselben K. u. die Cäsar, an Eutychia.
Hast du ein ländliches oder ein einträgliches städtisches
\ s uhurbmmm) Gmndsüick, Welches von den eigentlichen
.S'adtig c ] 1C ii (tirbanis) [Grundstücken] nicht durch die örtliche
** a Se, sondern durch die Beschalfenheit sich unterscheidet 178 ),
*?7) D. h. der Mündel, deren Grundstücke ohne olirlgkeitlichesDecret an den Phrominius verkauft worden waren, welcherdas Kaufgeld nicht an die Verkäufer, sondern au den Fiscusgezahlt hatte, weil jene diesem mindestens so viel, als dasKaufgeld betrug, schuldig waren.
178) Cf. über die Bedeutung von praedium ruslicum und pr. tub-Urbanum Th, 2. S. 990. Note 8b. dies. Uebers. l'racdia urbanasind uebttude und Gürten, die blus zum Vergnügen und zureigenen Bewohnung hcstinflht sind; auf ihre örtliche Lagekommt es in dieser Hinsicht nicht an; cf. I. 6. u. 8. D. de re-*"« eor. gui sub tut. I. )G(). D. de verb. signif. Glück XXXII.0.4(34 — 4(37. Die Vcriuisserung von praediis nrbanis Minder-jähriger ohne Decret war ursprünglich nicht verboten (/. 1. D.de reb. cur. aus. null tut.); nach einem späteren Gesetze /. 22.
<■ de adminittr. tut.) iniiss aber zur Verttusierung aller
Grundstücke und der den Unbeweglichen Gütern gleich zustellenden beweglichen Sachen ein Decret eingeholt werden.