Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
876
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876 Codex. L. V. Tit. 71. De praediia et aliii rebus etc.

Einundsiebenzigster Titel.

1)e praediis et aliis rebus minorum sine decretonon alienandis vel obligandis.

(Das* Grundstücke und andere Saclten Minderjähriger ohne [obrig-keitliches] Decret nicht veriiussertoder verpfändet werden dürfen.)

1. D. K. Antoninut an Minutianus.

Der Verkauf eines Grundstücks, welches in Folge einesPfandrechts oder im Wege der Execution mit Beschlag belegtund losgeschlagen worden ist, ist in dem Senatsheschlusse,wonach Grundstücke von Unmündigen oder Minderjährigenohne Ermächtigung des Prätors oder des Provinzial - Präsiden-ten nicht veräussert werden dürfen, nicht mit begriffen. Aberwenn du dich noch in dem Alter befindest, welchem mau zuHülfe zu kommen pflegt, so wird der betreffende Richter aufdein Anrufen, nachdem er im Beisein der Gegenparthei die Sacheuntersucht haben wird, entscheiden, ob er dich in den vorigenStand wieder einsetzen soll. Erl. d. 19. Nov. 212, u. d. Cd. beiden Asper.

2. D. K. Gordianus an Clearchus u. Andere.Es ist für euch eine Wiedereinsetzung in den vorige«Stand nicht erforderlich, wenn eure Vormünder oder C'urato-ren eine Besitzung, obwohl dieselbe verpfändet gewesen, ohneDecret verkauft haben. Falls aber die Gläubiger dies gell"' 1 "haben, so wird dir nach der Vorschrift des Edicts die Wohl'that [der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand} zu Thei'werden, dafern [von dir] nachgewiesen wird, dass durch ei-nen bezüglichen Verkauf, an welchem die Arglist des KäufersTheil genommen, dir ein Schaden zugefügt worden ist. !$"d. SO. Jan. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. Aviola.

3. D. K. Valerian. u. Gallien, an Theodotian. u. Andere.Habt ihr, nachdem ihr emaneipirt worden, ein Grundstück,erworben, so hat dasselbe von eurem Vater, der zugleich euerCurator ist, ohne Ermächtigung des [Provinzial-] Präsidentennicht veräussert werden können, zumal wenn er es so, *»wenn es sein Eigenthum wäre, und nicht als ein Mflndel-grundstück, verkauft haben sollte. Demnach bleibt euch dieZuriickforderuug desselben ungeschmälert. Erl. d. 3. Ja«- 258»u. d. C. d. Tuscus u. Bassus.

4. Bietelben K. an Mithridatei.Unmündigen oder Minderjährigen ist es nicht blos verbo-ten, mittelst Verkaufes ländliche oder einträgliche städtische