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5 (1832)
Entstehung
Seite
875
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Codex. L. V. Tit. 70. De curalorc furiosi vel prodigi. 875

langt, solches dem Rasenden zu Gnte kommen nnd mit seinemÜbrigen Vermögen den Hunden seines Curators indem näm-lich auch über alle diese Sachen ein Inventarium anzufertigenist übergeben und unter dessen Fürsorge so lange verwahrtWerden, bis es, dafern der Rasende wieder zu Verständekommt und die Erwerbung genehmigt, ihm selbst überliefert\verden kann. §. 8. Stirbt er aber in der Raserei oder sagter sich, wenn er zur Genesung gelangt, von jener [Erwer-bung] los, so soll, wenn es sich um eine Succession handelt,dieselbe folgenden [Personen], jedoch nur insofern sie w r ollen,nämlich entweder dem substituirten [Erben], oder den Intestat-erben, oder Unserm Schatze zufallen; wobei noch zu bemer-ken ist, dass Diejenigen zur Succession kommen, welche zurZeit des Ablebens dos Rasenden die nächsten Verwandtendesjenigen, zu dessen Nachlass sie berufen werden, gewesenwären, wenn nicht der Rasende dazwischen gestanden hätte,lind dass jede Sicherheitsbostellung oder Gaution, welche diealten Rechtslehrer mit einer unauflöslichen Weitläufligkeit ein-geführt haben, von Grund aus aufgehoben sein soll. Ver-mächtnisse aber, Fideicommisse und andere Erwerbnisse müs-sen für den Rasenden erworben und dessen Vermögen beige-fügt werden. §. 9. Ist er aber selbst wieder zu Verständegekommen und hat er solche [Erwerbungen] nicht annehmenWollen und sie geradezu zurückgewiesen, oder hat dies seinErbe gethan, so müssen sie, als wenn sie von Anfang aunicht ihm angefallen gewesen wären, sofort von seinem Ver-mögen getrennt werden und den gesetzmässigen Weg gehen,ohne dass sie dem Vermögen des Rasenden zum Nachtheilegereichen oder dasselbe vermehren. §. 10. Wenn aber einnach dem Inhalte [dieses] Unser» Gesetzes ernannter Curaloreines Rasenden gestorben ist, so soll auf dieselbe Weise undnach derselben Anordnung ein anderer [Curator] erwählt wer-" e n, so wie auch, wenn einer für verdächtig erachtet wird,an dessen Stelle ein anderer zn ernennen ist, wie auch [schon]ln den alten Gesetzen bestimmt worden. §. 11. Alle dieGrundsätze, welche in Betreff der Wahl der Curatoren durchn'e[g e ] neue Verordnung eingeführt sind, aollen pur auf kiinf-Jjge Fälle angewendet werden, nnd sind demnach weder frü-her ernannte Curatoren abzusetzen, noch ist ihnen irgend eineneue Last aufzulegen, vielmehr sind die nach der alten Ord-nung eingesetzten [Curatoren], was ihre Wahl anlangt, noohferner nach den alten Bestimmungen zu benrthcilen, wogegen«he Caution oder Sicherheitsleistung, welche vor Alters wegen«ler später den Rasenden zufallenden Erbschaften eingeführtWorden, nichtbestellt zn werden braucht. Geg. zu Constantinop.i. t. Sept. 530, «. d. C. 4, L ain p a di u s u, O r c s t e *>, VV. CG.