Codex. L. V. Tit. 71. De praediis et aliis relus etc. 877
(suburbana) 176 ) Grundstücke zu veräussern, sondern siekönnen dergleichen weder im Wege des Vergleiches, nochmittelst Tausches, oder gar Schenkung', oder auf irgend eineandere Weise aus ihrem Eigenthum [auf Andere] ohne De-cret übertragen. Demnach kannst du, wenn du deinen Brü-dern mittelst Vergleiches ein Grundstück gegeben hast, das-selbe zurückfordern; du musst jedoch, wenn du dagegen vonihnen auf Grund desselben Vertrages etwas erhalten hastt, sol-ches [ihnen] wieder erstatten. Erl. d. 17. April 260, u. d.2ten C. d. Secularis u. Donatus.
5. Dieselben K. an Serenus.
Auch wenn der Provinzial-Präsident die Veräussernngoder Verpfändung eines einträglichen städtischen oder einesländlichen Grundstückes eines Mündels verfügt hat, so hatdennoch dem Mündel, dafern er darthun kann, dass jener(der Provinzial-Präsident) bei seiner Amtsverrichtung durchfalsche Angaben getäuscht sei, der Senat eine Klage vorbe-halten, deren Anstellung auch dir nicht wird untersagt wer-den. Erl. d. 29. April 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u.Donatii s.
0. D. K. CaruB, Carinus u. Numerianus an Varus.
Der Verkauf einer Besitzung Minderjähriger hat nicht in'olge eines durch einen Bevollmächtigten bei dem Prätor oder[Provinzial-] Präsidenten eingereichten Gesuchs geschehen kö'n-I,e », da eiji solches Geschäft rechtsgültig nicht anders vollzo-gen werden kann, als wenn, nachdem bei den Acten die«runde, welche den Verkauf nothweudig machen, erwiesenforden, in gehöriger Art ein Decret erlassen wird. Erl. d.7 - Mai 283, u. d. 2ten C. d. K. Cams u. Carinus.
7. Dieselben K. an Isidorus.Wenn du, jünger als fünfundzwanzig Jahre, zur Wieder-um hebung einer Schenkung, welche dein Vater nach deinerkuiancipation auf dich [durch Uebergabe bereits] übertragenWatte, ihm in einer Urkunde dich verbindlich gemacht hast,s ° Wird, da eine solche Schrift dem Senatsbeschlusse zuwiderjhgefasst ist, sie deinem Rechte nicht schaden. Erl. d. 8.°ec. 283, u. d. 2ten C. d. K. Carus u. Carinus.
*>• D. K. Dioc lelianus u. Maximianus an Theodata.Die ländlichen Grundstücke, welche, wie das Zugeständ-JJ'ss in deiner Bittschrift darthut, dem Senatsbeschlusse zuwi-der als Geschenke vor der Hochzeit [dir] gegeben worden,
*76) Cf. B. 2. S. 990. Note 88. dies. Uebers.