874 Cojjkx. L, V. Tit. 70. De curatorc futiosi vct prudigi.
Auch iniiss er in ein mit aller Genauigkeit öffentlich nie-dergeschriebene» Inventarium das Vermögen [des Curanden]aufnehmen und solches nach seinem Gut befinden verwalten,wobei sein eigenes Vermögen [dem Curanden] als Hypothekhaftet, so wie bei Vormündern und Curatoren eines Mündi-gen [dies der Fall ist]. §. 6. Hat aber sein Vater kein Te-stament gemacht, jedoch das Gesetz Jemanden, nämlich einenAgnaten, zum Curator berufen, oder ist es, wenn ein solchernicht vorhanden oder kein fähiger da ist, nothwendig gewe-sen, mittelst richterlicher Wahl ihm einen Curator zu bestel-len, so sali alsdann in Gemässheit der obengedachten Eintei-lung in dieser Unserer Hauptstadt bei der Stadt-Präfeclur dieWahl vor sich gehen; ist aber die Person des Rasenden eineadeliche 174 ) so soll sogar in der Versammlung des Senats [dieWahl vor sich gehen] ; damit nach vorgängiger Untersuchung'ein Curator vom besten und unbescholtensten Huf ernannt wer-de. Wenn aber die Person [des Rasenden] nicht ejue solche 17 *)ist, so kann dies auch blos unter dem Vorsitze des Stadt -Präfectcn vor sich gehen. Besitzt der Curator hinlänglichesVermögen, womit er für die Treue geiner Verwaltung hinrei-chende Sicherheit gewährt, so soll auch ohne Caution seineErnennung erfolgen. Sind aber seine Vermögensumständenicht von dieser Art, so inuss auch eine Caution, so weit esmöglich ist, von ihm verlangt werden. Die Wahl [eines sol-chen Curators] ist schlechterdings unter Vorlegung der heili-gen Schriften in jodein Fall zu begehen; ferner muss der Cu-rator selbst, ohne Unterschied seines Vermögens und Ranges,den oben gedachten Eid, die Angelegenheiten [des Curanden]zum Nutzen [desselben] leiten zu wollen, ableisten, und einInventarium öffentlich niederschreiben , damit in allen Stücket'das Vermögen eine» Rasenden zu dessen Nutzen verwaltetwerden könne. Auch in den Provinzen ist dies Alles zu be-obachten, so dass bei dem Präsidenten jeder Provinz, dein from-men Bischof der Stadt und drei Primaten die erwähnte Wal»vor sich gehen muss, auch die gedachten Vorschriften Hin-sicht» des Eides, des Inventariuins, der Sicherheitsbestcllungund der Hypothek des Vermögens des Curators durchweg J"Anwendung zu bringen sind. §. 7. Nachdem also in Betreudes Curators eines Rasenden solche Anordnung getroffen wor-den, so soll, wenn künftig an den Rasenden etwas mittelsteiner Erbschaft, oder Succession, oder eines Vermächtnisses,oiler Fideicoinmisjies, pcler auf irgend eine andere Weise g 6 *
174) D. h. ist der Rasende .Sohn eines Senators, wie es die # a 'gilikeq [Tom. V. p. 1G7. ed. L'abr.) erklären.
175) Nämlich eine udeliche.