Codex. L. V. Tit. IQ. De curalore fiiriosi vel prodigi. 873
entweder eine Erbscbaft antreten oder den Besitz eines Nach-lasses annehmen kann; Wir geben aber seinem Cnrator dieErlaubniss, ja legen ihm sogar die Verpflichtung auf, daferner die Snccession jenein für nützlich erachtet, denjenigen Be-sitz des Nachlasses anzunehmen, welcher früher durch ein De-cret gegeben wurde, und denselben ganz nach Art des [prä-torischen] Nachlassbesitzes zu behalten, da die [formelle} For-derung des Nachlassbesitzes durch ein Gesetz des R. Con-Stantius 173 ) aufgehoben und von ihm eine Anordnung ein-geführt worden ist, welche statt der alten [formellen] Forde-rung [des Nachlassbesitzes] hinreichet. §. 4. Da aber dieAlten bei dem Cnrator eines Rasenden mehrere Weitläuftig-keiten festgesetzt haben, auf welche Weise von ihm Cautionoder Sicherheitsbestellung geleistet werden solle, oder für wel-che Sachen und welche Personen, und ob jeder Curator einesolche Caution leisten müsse, so ist es Uns uothwendfg er-schienen, ans Fürsorge für das menschliche Geschlecht jedeDunkelheit und unauflösliche Schwierigkeit aufzuheben und ineinem kurzen und deutlichen Mittel das Ganze zu umfassen.Und indem Wir zuvörderst über die Wahl des Curators, wel-cher Rasenden von beiden Geschlechtern bestellt wird, Ver-ordnungen treffen, werden Wir demnächst auch für das üebri-ge ganz gewisse Bestimmungen festsetzen. §.'5. Wenn einVater in seinem letzten Willen einein Rasenden oder einerRasenden, sie mögen [von ihm] zu Erben eingesetzt oder ent-erbt sein, einen Cnrator bestellt hat — in welchem Fall auch dieCaution nothwendig wegfällt, da das Zengniss des Vaters s/nftder Sicherheitsbestellung hinreicht — so soll Derjenige, wel-cher [zum Cnrator] bestellt ist, znr Cura gelangen, jedoch so,dass er in dieser Unserer Hauptstadt vor die Stadt-Präfecturgeführt werde, in der Provinz aber vor den Präsidenten der-selben, im Beisein sowohl des frommen Bischofs der Gegend,als dreier Primaten. Ferner soll er zum Protokoll, unter Be-rührung der heiligen Evangelien, versprechen, sowohl Alleszum Nutzen des Pupillen zu besorgen, als auch nichts vonDem, was er dem Rasenden für nützlich hält, zu unterlassen,«nd auch nichts zuzulassen, was er für unnütz erachtet.
Aulh. Vi M, qui obligatas. §. pen. (Nov. LXXII. cap. tili.)Welches jetzt eine allgemeine Vorschrift Hinsichts allerCuratoreu ist, dass sie zwar schwören müssen, jedoch nichtVon der Rechnungslegung befreiet sind. Dasselbe gilt beidem Vormunde.
173) L. ult. C. qui admilli ad hon. poss. posaunt; cf. I. ull. 3- <lebonor. pots.