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5 (1832)
Entstehung
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872
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872 Codkx. L. V. Tit. 70. De curalore furiosi vel prodigi.

Krankheit zurückkehret, haben soll, auf dass nicht [zu] häufigund auf eine gleichsam lächerliche Weise die Bestellung einesCurators erfolge und derselbe [zu] oft zum Vorschein kommeund wieder aufzuhören scheine. Geg. d. 1. Sept. 530, n. d»C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

7. Derselbe &. an Julianus, Pratf. Praet.Wenn ein Rasender, der fortwährend Ton der Krankheitheimgesucht ist, in väterlicher Gewalt sich befindet, so kanner nnbezweifelt einen Curator nicht haben, weil ihm zur Ver-waltung seines Vermögens, welches als im Felde erworbenesSoudergut (ex castrensi peculio) oder auf andere Art anihn gelangt, und vor der Raserei ihm erworben oder währendder Raserei ihm zu Theil geworden ist, oder woran ihm nurdie Proprietät zustehet, die Fürsorge seines Vaters hinreichet.Denn wird bei einem Fremden eine solche Zärtlichkeit gefun-den, dass sie die des Vaters übertreffe? oder wem sonst istdie Verwaltung des Vermögens der Kinder anzuvertrauen,wenn man die Eltern ausschliesst? Obwohl TertullinnuS»ein Ausleger des alten Rechts, in einem besondern Buche,welches er über das im Feld erworbene Sondergut verfasstLat, bei Abhandlung dieses Gegenstandes zu derselben Mei-iiung auf eine dunkele Weise sich hinzuneigen scheint, so ha-ben Wir dies doch auf eine ganz klare Art angeführt. § 1'Sollten aber die Eltern ans diesem Leben geschieden sein, so sollUnsere Constitution 172 ), die Wir über Das, was in einem Te-stament einem Rasenden zu hinterlassen ist, und über die sol-ches Vermögen betreffenden Substitutionen bekannt gemachthaben, in ihrer Gültigkeit verbleiben. §. 2. Ist aber ein fort-während Rasender nicht unter väterlicher Gewalt, so wa'J ealsdann Hiusichts der väterlichen Erbschaft, welche den K" 1 "dem, gleichsam als eine ihnen zu zahlende Schuld, anheim-fällt, im alten Rechte kein Zweifel ob, da es alsbald klar i» 1nnd jener als Eigenerbe (suus heres) seiner Eltern dastehet-§. 3. Gelangt aber an ihn aus irgend einem andern Grtinueine Erbschaft oder Succession, so ist im ältesten Rechte dar-über ein grosser und unauflöslicher Zweifel entstanden, ob en>Rasender die Erbschaft antreten oder den Besitz des Nachlas-ses fordern könne oder nicht, nnd ob seinem Curator verstau-tet werden dürfe, den Besitz des Nachlasses zu fordern. Zwi-schen den Rechtsgelehrten entspann sich von beiden Seiten c»»grosser Streit. Indem Wir nun den gegenseitigen Kampf _ deRechtsgelehrten durch eine bestimmte Uebereinkunft beschwic i-tigen, verordnen Wir, dass zwar ein Rasender auf keine Weise

172) L. 9. V. de imptib. et ah suhst.