Codex. L. V. Tit. 70. De curature furiosi vel prodigi. 871
Vermögen] Verträge errichtet hat, so stehest du ein, dagg siezum Nachtheile der Rasenden nichts haha verfüge» können,Weil ihr die "Vertretung derselben rechtlich nicht zugestandenhat, Verord. zu Ryzanz d. 13. April, u. d. C, d, K,
5. D. K. Anastasiu» an das Volk.
i
Damit es nicht scheine, als wenn Wir den emancipirteu[Geschwistern] zwar den Vortheil der IJrbschaft, auf welchesie früher keine Ansprüche haben machen könne.", bewilliget,aber wegen der Last der Vormundschaft nicht gesorgt haben,*o verfügen Wir durch gegenwärtige gesetzliche Verordnung,dass sie nichts desto weniger in Gemässheit des Zwölftafelge-seizes als gesetzliche Curatoren ihrer rasenden Brüder undSchwestern angesehen werden sollen.
6. D. K. J uslinianus an Julianus, Praef, Praet.
Da einige Menschen von dem Unheil der Käserei ununter-brochen heimgesucht sind, andere aber die Krankheit nichtohne Zwischenraum befallt, vielmehr bei ihnen zuweilen eineUnterbrechung eintritt, und gerade darin ein grosser Unter-schied obwaltet, dass einigen kurze, andern längere Ruhe vorSo 'chein Uebel zu Theil wird, so Laben die Alten darüber ge-stritten, ob in dex» lichten Zwischenzeiten die Curatel überjene fortdauere [und nur ruhe], oder ob 5'e [sich endige und],^eim die Unterbrechung der Raserei aufgehört hat, mit derRückkehr der Krankheit wieder ihren Anfang nehme? In-dem Wir daher diese Ungewissheit entscheiden, verordnen" lr (da es bei solchen rasenden Menschen ungewiss undschwer zu unterscheiden ist, wann sie wieder zu Verständegekommen sind, ob nach langer oder nach kurzer Frist, und.** a ein solcher Mensch oft auf der Grenzlinie der Raserei unduer Gesundheit sich befindet und leinge Zeit hindurch in einemso schwankenden Zustand ist, dass bei einigen die Rasereilast verschwunden zu sein scheint), dass die erfolgte Bestel-lung d es Curators nicht endigen, sondern derselbe so lange[im Amte] bleiben soll, als ein solcher Rasender am Leben?slj Weil sich eine allinählige gänzliche Genesung von solcher-IVrankheit kaum erwarten lässt, [dass] aber der Curalor wäh-lend der Zwischenzeiten, welche vollkommen [licht] sind, seinAmt ruhen lassen muss und der Rasende selbst, so lange er~ e i Versland ist, sowohl eine Erbschaft antreten, als alle übri-gen Handlungen vornehmen darf, welche gesunden Menschen««stehen. Hat aber die Krankheit mit ihren Qualeu ihn wie-der ergriffen, so soll das von ihm angefangene Geschäft derCurato* fortsetzen, dergestalt, das» dieser den Namen einesKurator» für beständig, die Wirksamkeit aber uur } »o oft die