Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
854
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854 Codex. L. V. Tit. 55. -S» tutor vel curalor non gesserit';

Nachlässigkeit, die einer groben Fahrlässigkeit nicht gleichgestelltwerden kann, verurtheilt werden, ausser wenn [bereits] gegenden Vormund der Prozess angefangen ist, und aus dem Schadendes Mündels ein Gewinn gezogen oder aus Gunst [zum Scha-den des Mündels einem Dritten etwas] geleistet sein sollte.Erl. d. 10. März 197, «. d. C. d. Lateran, d. llufin.

2. D. K. Antoninu» an Valentinus u, Maternut.

Wenn euer Vater' zum Vormund oder Curator bestelltwar, und sich nicht entschuldigt hat, so könnet ihr als des-sen Erben gegen die Belangung mittelst der Vormundschaft'klage oder der analogen Klage [aus der Geschäftsführung] l5 )euch durch die Ausflucht nicht schützen, dass er die Vor-mundschaft oder die Cura gar nicht verwaltet habe; denn auchvom Verzug ist Rechenschaft zu leisten. Dass jedoch zuerstaus ihrer Handlung Diejenigen zu belangen seien, welche ver-waltet haben, ist oft rescribirt. Erl. d. 19. Febr. 213, « ^4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten <1. Balbiii.

3. Derselbe K. an Vita.

Gegen die Erben deines vormaligen Vormundes trete i" 1 'der Vornmudschaftsklage auf. In d[ies]en Prozess wird aberauch Das kommen, was dir der Vormund aus einer IJ<'"'c"schaft schuldig geworden ist. Erl. d. 4. Juli 213, u. d. 4te"C. d. Antonin. 0. d. 2ten d. Balbin.

4. D. K. Alexander an Frontinui.

Die Erben Derjenigen, welche eine Vormundschaft od eCura verwaltet haben, sind zur Erstattung dessen verr>llicht et >was aus dein Verwögen des Unmündigen oder Curandeu «'"sie gelangt ist. Dass sie auch in Betreif dessen, was tlcVormund oder Curator besorgen inussle und wicht besorgt haj>Rechenschaft ablegen müssen, ist nicht zu bezweifeln. E'l.25. Oct. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. W 1d. Dio.

Fiinfunclfunfzigster Titel.

Si tutor vel curator non gesserit.(Wenn ein Vormund oder Curalor nicht verwaltet hat-)

1. D. K. Alexander an Zolicus.

Es ist gewiss, dass nicht hlos diejenigen [Vormü»<J e ^'welche verwaltot haben, sondern auch diejenigen [Vorinün de J>welche verwalten mussten, mittelst der Vormundschaftst" 1 '''

157) Cf, not: ad l. 7. C. arbitr. tut. in dies. Uebcrs.