Codex. L. V. Tit. 54. De heredibus tulorum vel curatoram. 8fi3
Vormundes Urkuntleii, die dem Pflegebefohlenen gehören, ansArglist oder um den Pflegebefohlenen zu betrügen, nicht aus-liefern -will. Wird aber weder eine Arglist, «och ein grobes♦ersehen, noch ein Betrug des Erben dargethan, so fällt diu«efngi)i sg) zu schwören, weg, und der Richter wird die'»ahrheit erörtern, welche auch durch klare Beweise ausge-»»ttelt werden kann. Erl. d. 21. Sept. 212, u. d. C. d. bei-de» Asper.
3. Derselbe K. an Priseianun.
Der Betrag, der in dem Erkenntniss enthalten ist, durchWelches der Richter in Folge eines von dir abgeleisteten Ei-des deine vormaligen eines Verzuges schuldig gewordenenKuratoren verurtheilet hat, hat durch einen Vertrag nicht ver-hindert werden können. Erl. d. 1. Juli 215, u. d. 2ten C.• l-<aetus u. Cerealis.
4. D. K. Oordianu» an Mulianus.
Etwas Anderes ist bei dem Vormund, etwas Anderes hei"essen Erben Hechtens. Denn wenn der Vormund das In-^entarium und die übrigen Urkunden nicht herausgiebt, so* ai 'U er den Würdcrungseid wider sich zulässig machen, aber^ eiu Erbe nur dann, wenn derselbe die im Nachlasse vorge-ladenen [Urkunden] aus Arglist nicht ausliefert. Aber dal " r sagt, dass gegen den Vormund selbst die Litiscontcstationschon erfolgt ist, so wird für euch, die ihr auf desseu Erben!"e Klage übertraget, der Provinzial-Präsident seine Obliegen-heiten verrichten, indem er wohl weiss, wie er, falls die■"«kiunente nicht ausgeliefert werden, der Vorschrift der Con-litutionen gemäss seine Obliegenheiten einzurichten hat. Erl.d ' 25, Sept. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontianus,
'D'K. Dioclclian.u.'Maximian. u.iie Ciisar. anArlemidor.
Wiewohl angenommen worden, dass wegen uuterlasse-
er Anfertigung des Inventariuing bei der Vormundschaftsklage
^luec jj e jv r jj en rj cs Vormundes] der Wiiidernngscid nicht
"wssig se ; f so ; s t man doch dahin übereingekommen, dasg
er bestellte Richter zum Nachtheile derselben das Erkennt»
, Ss fällen muss, wenn er von der Arglist des Vormundes
iy! l( h andere Anzeigen überzeugt worden ist. Verord. zu
i>lc <>uiedia, d. 25. Dec., u. d. C. d. Cäsar.
Vierundfunfzigstcr Titel,
■De heredibus tutorum vel curalorum.
\'on den ErbtH der Vormünder oder der Curaloren.)
1. D. K. Scvcrus u. Antoninus an Fvscianus.
Die Erben von Vormündern sollen nicht wegen einer