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5 (1832)
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Codkx. L. V. Tit. 5ti. De usuris iiupillaribus.

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auch für das haften, was man von den Mitvormündern nichthat erbalten können, insofern nämlich jene, wenn sie dieseals verdächtig anklagen mnssten, diese Pflicht unterlassen ha-ben. Du aber konntest, obgleich du gegen deinen Patron eineehrenrührige Klage nicht anstellen konntest, dennoch mittelstnothwendiger Anträge bei Demjenigen, der über diese Ange-legenheiten zn entscheiden hatte, für die gehörige Führung derVormundschaft sorgen. Erl. d. 12. Dec. 223, u. d. 2ten C.«• Maximus u. Aelian.

2. Derselbe K. an Jus tu*.

Die [Vormünder, die] Bjch nicht' in die Vormundschaftoder Cura gemischt haben, werden durch diejenigen [Vormün-der], welche verwaltet haben und zahlungsfähig sind, nichtverbindlich gemacht. Sind aber Angelegenheiten, welche be-sorgt werden musstcii, unterlassen, so müssen für eine grobeFahrlässigkeit alle auf gleiche Weise haften. Erl. d. 24. April224, u. d. 2ten C. d. Julian, u. Cr ispin. v

Sechsundfunfcigster Titel.

De u 8 ur i s pupillaribus.(Von den Zinsen, welche Mündeln zu entrichten sind.)

1. D. K. Anloninus an Crescentinu:

Dass ein Vormund oder Curator für Geld, welches er in"einen Nutzen verwendet hat, die gesetzlichen Zinsen entrich-ten müsse, ist längst bestimmt worden. Erl. d. 5. Juni 213>»■ d. 4tcn C. d. R. An ton in. u. d. 2ten d. Halb in.

2. D. K. Alex ander an Amp Haiti».Dass für das, was man aus einer Vormundschafts-Ange-legenheit verschuldet, Zinsen entrichtet werden müssen, istunzweifelhaft, anch wenn Andern eine Verbindlichkeit zurZahlung für ihren Amtsgenossen auferlegt wird; weil dies iudeinem andern Falle geschiehet, als wenn dem Mit Vormund"ei der Anklagung des verdächtigen [Vormuudes] eine Züge-r «ng beigemessen werden kann. Erl. d. 19. Juni 224, u. d.2ten C. d. Julian, u. C rispin.

3. Derselbe K. an Vitalins.Wenn dn Mündelgeld weder an sichere Menschen linstausleihen, noch zum Ankaufe von Besitzungen hast verwendengönnen, so wird der Richter wohl wissen, dass für dasselbedir keine Zinsen abgefordert werden müssen. Erl. d. 13. April228, u. d. C. d. Modestus u. Probus.

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