Codex. L. V. Tit. 52. De dhidcnda tutela, etc.
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kommt, die Aufnehm'ung eines Inventariums ausdrücklich un-tersagt Laben. Zu wissen sei auch den Vormündern und Cu-'atoren, dass sie, wenn sie die Errichtung eines Inventaritmisunterlassen, als verdächtig - des Amts entsetzt werden, und zu-gleich den gesetzlichen Strafen, welche gegen sie bestimmts "id, unterliegen, auch demnächst mit dein fortwährendenSchandflecke der Infamie behaftet sein und nicht von derWohlthat des Kaisers die Befreiung von diesem Schimpfeffeniessen sollen. Geg. zu Constanlinopel, d. 13. Aug. 530,"• d. C. d. Lampadius u. OreBtes, FF. CC.
Zweiundfunfzigster Titel.
"e dividenda tutela, et pro qua parte quisquelutorum conveniatur.
''«« der Theilung der Vormundschaft und nach welchem Antheilejeder der Vormünder belangt werden kijnne.)
1. D. K. Gordianus an Optatus.Wenn nach Beendigung des Amts der [vormundschaftli-'len] Verwaltung deine College« (Mitvonni/nder) so zablimgs-ahig gewesen sind, dass sie dir Schadloshaltung gewähren.0I »Uen, und [wenn] sie späterhin, während man sie nichtelangt, zahlungsunfähig geworden sind, so duldet es nichtle Hegel des Hechts, dass der Fehler der Zögerung einesA,1 <'eren dir zum Nachtheiie gereiche. Geg. d. 10. März 241,' d. 2ten C. d. K. Gordian. u. Pompejan.
2. D. K, Carinus u. Numerianu» an Primigenius.
., Ist eine Theilung der Verwaltung- unter Vormündern oder.'"•■atoreii, die an demselben Ort oder iu derselben Provinz" '» befinden, noch nicht erfolgt, so steht es dem Jünglinge„ '> einen derselben auszuwählen und [von ihm] die ganze, c »'ld einzuklagen, doch inuss von jenem eine Abtretung derbctrejfe '
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'enden Klagen wider die übrigen Vormünder oder Cura-; "» diesen erfolgen. Ist aber die Verwaltung entweder"rch den [Provinzial-] Präsidenten oder dem Willen des(d, i ers ß' ei "äss 7 " r Theilung gebracht worden, so kann erg ? r ""»gling) jeden [Vormund oder Curator] nach Verhältnis»., 'er Verwaltung belangen, und sind die Vormünder oder,*.. oren nicht gegenseitig für einander verantwortlich; sieti.!' S8tei ! <lenn " us Arglist oder Fahrlässigkeit einen Verdä'rb-j Sei» nicht enlfernt, oder zu spät, wenn der eine von ihuen^ re 'ls zahlungsunfähig geworden, den Verdachtsgrund zur^l""Khe gebracht, oder, bei der Verfolgung des Vcrdachtsgrun-hab VV ' ss, '" tli(!l ,li<! R«M« des Pllegebefohlenen beeinträchtigeten « Auch nützt ihnen nicht die Ausrede, dass ihr [ver-
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