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5 (1832)
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850
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Codex. L. V. Tit. 51. ArUlrium tutclae.

11. Dieselben K. k. die Cäsar, an Chrusianii».Wenn der Vormund nach der Mündigkeit des Mädchensdie .Verwaltung [des Vermögens desselben] ununterbrochenfortgesetzt hat, so -wird er zur Rechnungslegung für die ganz"Zeit mittelst der Vormundschaftsklage angehalten. Hat er abernach Beendigung der Verwaltung in die gedachten Angelegen-heiten sich gar wicht eingemischt, so trifft ihn für die Zeit,welche folgt, keine Verantwortlichkeit. Verord. d. 1. Dec-zu Anchialus, u. d. C. d. Cäsar.

12. Dieselben K. u. die Ciliar, an Quinlilla.Die Vormundschaftsklage stehet sowohl den Erben, alsauch gegen die Erben zu. Erl. zu Sinniiini, d. 22. JVov.j "'d. C. d. Cäsar.

13. D. K. Justinianus an Julianus, l'raef. I'rael.Einen Zweifel des alten Rechts 1S2 ) entscheidend, verord-nen Wir, dass , wenn ein Vormund oder Curator in Uetri''des Vermögens seines Pflegebefohlenen oder, Cnrandcn irgend-wo eine Aeusserüng gethan, und dabei solches grösser, i awirklich der Fall ist,] angegeben hat, dieselbe, sie mag desNutzens des Pflegebefohlenen oder Ciirande» wegen oder !,llSEinfalt oder aus irgend einem andern Grunde geschehen sein»der Wahrheit nicht schaden, dass vielmehr [nur] Dagjenijrgelten soll, was die wahre Beschaffenheit der Sache sef'Smit sich bringt und mit der wirklichen Grösse des Ver» 1 "'gens des Pflegebefohlenen oder C'iirauden, übereinstimmt.**er aber in einem öffentlich errichteten Inveiitariuin Sachen «ePflegebefohlenen oder G'uranden verzeichnet, und durch el " e .solchen Vermerk den grössern Betrag des Vermögens se' usanerkannt, so ist lediglich Das, was er verzeichnet hat, ?berücksichtigen, und ist ihm nach Maassgabe der Beweis*solches Vermerks das Vermögen des Pflegbefohlenen oder viranden [dereinst] abzufordern. Denn es giebt keinen so e >fältigen, ja vielmehr thörichten Menschen, welcher leiden sote, dass etwas zu seinem Nachtheil in einem öffentlichen *ventarium verzeichnet werde. §. 1. Darauf muss unbedeilieh gehalten werden, dass ein Vormund oder Curatofdann sich unterfangen darf, mit dein Vermögen seines I ^ ebefohlenen oder Curanden sich zu befassen oder in Bezugdasselbe eine Gemeinschaft sich aiizumasscn, wenn vol '| ier jInveiitariuin öffentlich errichtet worden ist, und demnacns ^gewöhnlicher Art das Vermögen ihm übergeben yvi r '. r .uiiissteii denn die Erblasser, von denen das Vermögen

152) Von dieser Controvcrse findet sich sonst nirgends eine l' u