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5 (1832)
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849
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Codex. L. V. Tit. 51. Arbitrium lulelao.7. Dieselben K. u. die Ciliar, an Alexander.

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Dass Alles, was Minorenne durch die Arglist oder durchein grobes oder geringes Versehen ihres Vormundes oder Cw>r ntorg verloren, oder, obgleich sie es gekonnt, nicht erwor-ben haben, in die Vormundschaftsklagc, oder die analoge Kla-£ e aus der Geschäftsführung' 149 ) komme, ist nicht UngewissenHechtens. Verord. d. 12. April, u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an D ahn alins.

Die Belangnng von Vormündern mittelst der VormnnJ-Bcliaftsklag-e wird durch die Einrede der langen Zeit (ftwgitVniporis praetscriptio) nicht gehindert; dalier du, wenn du*en nicht durch Vergleich, Novation 1S0 ) oder Accepti/af ion lSl )«efreiuug gewährt hast, nicht gehindert bist, bei dem Slntt-"mer der Provinz Das, was dir [Von ihnen] verschuldet wird,e »izukiagen. Verovd. d. 18. April, u. d. C. d. &.

9. Dieselben K- u. die Cäsar, an Julianns.. Deinen vormaligen Vormund kannst du bei dem Prfitor

WÄgen, sowohl dass er liechnimg [JegeJ, ols auch, dassST Pas, was als Ueberschnss er verschuldet, [dir] herausgebe,

, e "i» obschon vorg-etrag-en wird, dass deine Mutter, nachdem*! e dein Vermögen [zur Verwaltung] übernommen, deinemv °nnui»de Schadlosliaitung für diese Verwaltung Versprochen.

at > »o stehet dir doch [nur] gegen deinen Vormund die Vor-^undschaftsklage, nicht aber gegen die Erben deiner Mutter

i' e Klage aus der Stipulation zu. Verord. d. 31. Dec. u.d * C. d. K.

10. Dieselben K. it. die Cäsar, an Pomponiu».

Wenn der Verstorbene die Vormundschaft über euch ref-

a "et hat, so kannst du nicht das Eigenthum seines Vcrinö-

° n s vindiciren oder in Besitz nehmen, sondern es stehet dir

»egen seine Erben die Vormundschaftsklage z(i. Seine Schuld

j, - weder er selbst, noch seine Ehefrau vor der Verwaltung, er Vormundschaft über dich] irgend Vermögen besessen ha-

) enthält keine hinreichende Anzeige davon. Den Armen

j ls s aber durch andere Anzeigen dargethau Werden; denn

r ° Weder pr aplTiat. imrl» smnn Khpfrnii \~nr der Vorwaltnnat

J?» Von

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ln nämlich weder Fleiss noch Vermehrung ihres Verinö-b e S ' J^'^lche durch Arbeiten und viele andere Fälle erwor-.Ts" ^'""d, untersagt werden. Verord. zu Sirmium, d. 23.Ja N « d. C. d. Cäsar.

9) Welche gegen den Cnrator angestellt werden kann, /. 4.Ivk , '" " "' fi" c - & de tutelae et ration. distrah.lt\l y- I? - 4 - S - 7I7 - Not « 33- dles - Uebera.ff})- VJ : ]{. 4. is. 775. Note 147. dies. Uebers.L( "l>- jur. civ. V. 54