Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
848
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Codex. L. V. Tit. 51. Arbitrium tulelae.

I

der Jenem, wenn er sich nicLt [der väterlichen Erbschaft]enthalten hätte, zu Theil geworden wäre, erörtert werden-Daraus folgt, dass, wenn du dieser Sache weg'eu mit deinenVormündern oder Cnratoren dich verglichen hast, den Gläubi-gern deines Vaters an dich kein Auspruch zustehet. Erl. «I.29. April 222, «. d. C. d. R. Alexander.

5. 1). K. Gordianus an Viclorinus.

Dass alle Vormünder, welche eine Vormundschaft fg e "meinschaftlich] verwaltet haben, oder deren Erben, vor dem-selben Richter erscheinen müssen, ist schon längst bestimmt.Da du also anführest, dass dein Vater mit einem Andern' eineVormundschaft verwaltet habe, so wird der Provinzial-Präsi-dent gegen dich und die Erben der Mitvormünder deines Va-ters denselben Richter bestellen müssen, und dieser wird ent-scheiden , in wie weit ein Jeder verurtheilt werden müsse.Erl. d. 23. Juli 238, u. d. C. d. Pius u. Pontianus.

0. D. K. tiiocletianua u. Maximianus an Conon u. Andere-Da vorgetragen wird, dass euer Vormund den Fehltritt[den er sich durch Abschlussk eines verbotenen Verkaufs [ 7XlSchulden kommen lassen,] sogar durch einen Betrug in A' 1 'sehung des Kaufpreises erschwert hat, so wird der ProVJj'"/ml-Präsident, wenn ihr den Verkauf genehmigen wollet, k«' 1Bedenken tragen, zu befehlen, dass euch der fehlende Ti' e "des Kaufpreises der von eurem Vormund erkauften Sachenebst Zinsen unverzüglich erstattet werde. Anlangend euerGesuch, dass euch von den Erben Desjenigen, der verkau"Lat, der Kaufpreis ausgezahlt werde, so ist dies ein überll» 8 'eiges an Uns von euch gerichtetes Verlangen, da es der &*'fahrung des [Provinzial-] Präsidenten nicht entgangen se inkann, dass die verwaltenden Vormünder oder deren Erbenwegen derjenigen Geschälte, welche durch sie besorgt s 11 " 1 'zuerst belangt, werden müssen, und die übrigen [Vormünder]wegen ihrer Fahrlässigkeit für den nicht geleisteten Schadens-ersatz subsidiarisch haften, oder dass, wenn sie erweislich S^meinschaftlich verwaltet haben, auch einen beliebig i» -^ nSpruch zu nehmen erlaubt ist, [jedoch] so, dass die Klag 6 »welche ihr gegen die Anderen [Vormünder] habt, an den an-gewählten [Vormund] abgetreten werden müssen l48 ). **d. 29. Aug. 290, u. d. 4teu u. Steu C. d. K.

148) D. h. wenn der eine Vormund als zahlungsfähig a ' lS .| ( |wählt und wegen des Ganzen in Anspruch genommen wl ..gso kann er verlangen, dass ihm die actio tulelae gegen ,Mitvormümler abgetreten weide. Cf. I. 2. C. de divtd, lt" c 'I. 1. §. 18. D. de tut. et ralion. distrah.