Codex. L. V. Tit. 51. Arbitrium tuitlae.
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niundschaft dir abgefordert hat, so wird weder die Wabrheit,noch ein gehöriger Beweis dadurch entkräftet, dass, wie duanführest, der Erblasser in seinem Testamente den Betrag-sei-nes Vermögens zu gross oder zu gering- angegeben hat. Erl.d. 27. Sept. 212, u. d. Cd. beiden Asper.
2. Derselbe K. an Pracsenlinits.
Ob die Schuldner des Vaters bei dem Anfange der über-nommenen Vormundschaft zahlungsfähig- gewesen und durchein grobes Versehen des Vormundes zahlungsunfähig- während"er Dauer der Vormundschaft geworden sind, wird der .Rich-ter, welcher für diese Angelegenheit bestellt ist, untersuchen,Und wird, Avenn offenbar aus Arglist oder aug-enscheinlicher■Nachlässigkeit des Vormundes [von demselben mit der Beitrei-bung der Schulden] gezögert ist, Sorge trag-cn, zu bestim-men , dass in Folg-e der Vormundschaftsklage der Schade, der**«s der Zögerung entstanden, dem Mündel erstattet werde.Erl, d. 7. Juli 213, u. d. 4teu C. d. Antoniu. u, Balbiu.
3. Derselbe K. an Vitalins.
Wenn dein Curator, nachdem er in Folge eines Decrets"es [Provinzial-] Präsidenten Geld, welches zur Anschaffungeiner Besitzung [für dich] niedergelegt war, erhoben, [damit]*«* sich ein Grundstück gekauft hat, so hast du die Wahl,°" du jenes Kaufgeschäft als für dich von ihm abgeschlos-sen ansehen, oder, weil die Gelder in Seinen Nutzen verweil-et sind, [ausser der Erstattung- derselben] die g-esetzlichenf"i«sen [davon] von ihm arihehinen willst. Danach wird der"r die Vormundschaftsklag-e bestellte Richter seine Amtspflicht«••fidle,,. Erl. d. 29. Juni 215, u. d. 2ten C. d. Laetug «.^erealig.
4. D. K. Alexander an Aglaus.
•p, Dass Derjenig-e, welcher seiner väterlichen Erbschaft, der
^•"lanbniss des Edicts zufolge, sich enthalten hat, mit Erb-
aitsklagen belaugt werden könne, dafür spricht kein ver-
"nftiger Grund. Auch thut es nichts zur Sache, dass ihm
j> 8eu seine Curatoren oder Vormünder, dafern er nicht rath-
z ' 1 " 1 * ici * [jener Erbschaft] entlialten haben sollte, eine Klage
«stehet; denn in derselben wird nichts von dem, was [Sei-
l' I 6r Kuratoren oder Vormünder] ihrer Pflicht gemäss ge-
etien ist oder geschehen inuss, vorkommen, sondern es
lr « nur ihre Fahrlässigkeit und. der Betrag des Vortheils,
( J:"' iluf > dass die Klage zu den aclionibiis bonae fulei gehört.*-'• <hc. de offic, UL 17. Gaji Inst. IV. ü2. und §. 28. 30.«e aclionibiis.
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