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Codex. L. V. Tit. 51.- Arbitrium tutelae.
selbe ist der Fall * 46 ), sowohl wenn über den Rechtsznstand(statu) eines Pflegebefohlenen oder (Wanden, als [wenn]über dessen Vermögen Streit obwaltet. Erl. d. 10. Juli 2l5>u. d. 2teu C. d. Laetus u. Cerealis.
2. D. K. Alexander an EupJtidus.
Der Antrag, dass durch das Ermessen des Prätors dieUnterhaltungskosten für die Mündel oder Jünglinge nach Maass-gabe der Vermögenslage [derselben] festgesetzt werden, ma-chen ans Pflicht sehr oft Diejenigen, welche fremde Geschäfteführen, um nicht beim Richter in Misshelligkeiten zu gerathen."Wenn übrigens ein redlicher Mann und ein unbescholtene 1Vormund [lediglich] nach seinem Ermessen die Mündel «nter-Lalten hat (was zuweilen auch nothwendiger Weise gesche-hen muss, damit nicht die geheimen Vermögensverhältnis seund die gemuthmasste Schuldenlast bekannt werden, welcn elieber zuweilen zu verschweigen, als, wenn nach dem B e *trage des Vermögens gefragt wird, von freien Stücken darz"'thun, und dem Nutzen der Mündel entgegen bei den Verhand-lungen des Richters kund zu geben ist), so wird [jenem]unbedenklich so viel zu gute gerechnet werden, als nach den»Ermessen eines unparteiischen Mannes billiger Maassen f' irdie Bestreitung der Erziehung, die Dienerschaft und den Un-terricht [des Mündels] verwendet ist. Und nicht zu duldenist ein Jüngling, der, wiewohl er zur Stelle sich befindet?und durch Unterricht gebildet und genährt ist, nicht anerkennt»dass er dies durch einen Andern erlangt, und die [Erstalt»"»der] Kosten verweigert, gleichsam als wenn er vom Win°; egelebt oder den Unterricht [der] eines freien Mannes [wü r(U J'ist,] gar nicht genossen habe. Erl. d. 5. Dec. 223, «•2ten C. d. Maxim, u. Aelian.
^inundfunfzigster Titel.
Arbitrium tutelae 1 * 7 ).(Die VormundacJiaftsklage.)
1. D. K. Antoninu» an Leo.Wenn man die Rechnung über die Verwaltung der *°
146) Nämlich, dass dem Mündel Unterhalt gereicht werden m 'und in dieser Hinsicht keine. Stockung eintreten darf. \\,{e-
147) Die Klage, welche dem Mündel gegen den iulor iU '' mie l-gung der Voinuindscliaftsreelinung, Herausgabe <' es , . u ndVermögens und Ersatz des zugefügten Schadens z,,st . e . ' ^.jjd
feuühnliuh actio tutelae (direeta) , tutelae Judicium "*"*? '. g j C liier arbitrium tutelae genannt. Diese Benennung gruuuts