Codex. L. V. Tit. 49. VIA piqAlli educari deheant.
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Verantwortlichkeit 14S ) eriunert werden. Erl. d. 21. Oct. 245,«. d. C. d. K.. Philipp, u. Titian.
Neunundvierzigster Titer.
V b i pu p ill i e d n c ar i d eb e a nt.
(Wo Mündel erzogen werden müncn.)
1. D. K. Alexander an Diony sodorua.
Die Erziehung - deiner Mündel ist keinem Andern, als"Wer Mutter, wenn sie ihnen nicht einen Stiefvater zugeführt" a t, anzuvertrauen. Wenn aber darüber zwischen ihr, denVerwandten und den Vormündern Uneinigkeit entstehet, so^"ird auf Anrufen der Provinzial-Präsident, mit Kücksicht auf"le Eigenschaft und die Verwandtschaftsniihe der [streiten-J eu ] Personen erwägen ,■ wo der Knabe erzogen werden soll.■Hat er aber entschieden, bei -wem jener erzogen werdenS °H, so hat Derjenige [auf den die Entscheidung des Prä-j 01- « gefallen ist,] die Verbindlichkeit, Dag zu thuu, was derP'-ator befohlen hat. Erl. d. 7. Febr. 223, u. d. 2ten C. d."*Axfah n. Aelian.
2. 2). K. Dioclctianu» w. Maximianua an Grata.
Ob dein Enkel f, der] von deiner Tochter fgeboren ist,]be j dir oder hei seines Vaters Bruder sich aufhalten solle,Wird «ach der Liebe der Einzelnen und darnach, wer wegenü<it lloll'imng auf die Erbschaft dein Verdachte mehr ausge-bt sei, Jbeurtheilt werden. Verord. zu JYicoinedia, d. 15.yct -, u. d. C. d. Cäsar..
«»lud
Fünfzigster Titel.
De alimentis pupillo praostandis.
(Veber den dem Mündel zu gewahrenden Unterhalt.')
1. D. K. Antoninua an Fauatinua.Ein Mündel mag, wenn ihm Unterhalt.von seinem Vor-
"»de nicht gewährt wird, den Provinzial-Präsidenten anru-, .5 wnd dieser seine Aintsbefugnisse dazu anzuwenden, dassei Gewährung der Alimente keine Stockung eintrete. Das-
M M eiche für sie erwachst, wenn sie die Produrtion jenerUrkunden unterlassen, und (li'innacli ihrer Pflicht, ilirem vor-malige,, Pflag«befiohle*en in dem von ihnen angefangenen Pro-zesse beizustehen, sich entziehen. Cf. I. 5. & 6. D. de adm.c * peric. tut.