Codex. L. V. Tit. 45. De eo, rjui pro tulore negotia gessit. 843
Fünfundvierzigster Titel.
De eo, qui pro tutore negotia gessit.(Von Dem, welcher als Prolulor l43 ) Geschäfte geführt hat.)
1. D. K. V alcrianus u. Oallienus an Marcellus.
Auch Frauenzimmer sind, wenn sie als Protutoren Mün-"elgüter verwaltet haben, zur Rechnungslegung; verpflichtet.«1. * 259, u. d. 2ten C. d. Aemilian. u. 13ass.
2. D. K. Diocletian. u. Maximian, u. die Cäs. an Marcus.
Jemand, der nicht rechtmässiger Weise zum Vormundernannt ist, und im Namen von Unmündigen klagend auftritt,"Wird, auch wenn er in Folge erhaltenen Auftrages zu ihrem■"esten Ansprüche ausführet, durch die Einrede: wenn er»icht Vormund ist, abgewiesen. Geg. d. 5. Dec, u. d.S> d. Cäsar.
Seclisundvierzigster Titel.Si mater indeninitatem promisit.
(Wenn die Mutter [auf den Fall, da»s der Vormund Unredlichkeitbei der Verwaltung sich zu Schulden kommen liisst,] Schad-loshallung [der l'ßegehcfohlencii] versprochen hat.)
1. D. K. Alexander an lirutia.v Die Mogistratspersoiien haben eher auf ihre Gefahr dieJ°nniiiuler, um welche du nachgesucht hast, bestellt, als dass11 gegen die Vorrechte deines Geschlechts Jemandem dadurchy e Jl>flichtet bist, dass du die Bestellung von Vormündern für"eine Kinder auf deine Gefahr verlangt hast. Erl. d. 13.März 234, u. d. 2ten C. d. Maxim, u. ürban.
2% ß. K. l'hilippus u. J'hilipput C. an Asclcpiadetu, Menandev.
Ihr versichert, dass einige Angelegenheiten eurer Pflege-
e fohlenen von ihrer Mutter, desgleichen von ihrem iniitterli-
uen Grossvater verwaltet und von denselben euch Schadlos-
!. tu "g vers])roclicn worden. Wenn sich dies so verhält und
j e gedachten Pflegebefohlenen nach erreichter Volljährigkeit
. lcu t ihre Mutter und ihren Grossvater, sondern lieber euch
'Anspruch nehmen wollen, so werdet ihr nicht ohue recht-
neu Grund verlangen, dass [euch] Schadloshaltung von Den-
)eiug en g ew jj urt W erde, welche, wie ihr anführet, auf ihre
, etahr die Verwaltung vordem übernommen haben. Erl. d.
*■■<■• Juli 246, u. d. C. d. Praesens n. Albinus.
14 3) Cf. i. 2. S. 976. Note 75. dies. Uebers.