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5 (1832)
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841
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Codex. L. V. Tit. 44. De inlitem dando tulore vel curatore. 841

9. D. K. Diode tianus u. Maximianus u. die Cäsar.an A mmianus.

Dass die wegen Betrages verdächtigen Vormünder, nichtaber auch diejenigen, welche wegen Nachlässigkeit entferntWorden sind, infam werden, ist gewiss. Verord. d. 24. April,«. d. C. d. Cäsar.

Vierundvierzigster Titel.

De in litem dando tutore vel curatore.(Von dem zum Prozesse zu bestellenden Vormund oder Curator.)

1. D. K. Antoninus an Miltiade».

Hast du Forderungen an deine Pflegebefohlenen, so kannst"U sie geltend machen, während deine M'tvoriniinder [ihnen].beistehen und die Sache vertreten, da, auch wenn sie andere* orinünder nicht hätten, sie zu ihrer Vertretung in dergleichenRezesse Curatoren bekommen iniissteii. Erl. 20. Juli 213,u - d, 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Baibin.

2. D. K. Alexander an Evarestus.

Ob dir die Vindicatio!» eines Theiles des väterlichen Grnnd-*h'ickes zustehe, wird derjenige [Kichter], dem über dienekache die rechtliche Erörterung obliegt, entscheiden. Boriick-Slc htigen musst du aber das Amt, in welchem du als Vor-"»und, -wie du sagst, dich befindest, damit du nicht, wenn^egen dieser Forderung- ein Anspruch auf Gewährleistung,°'fft, über den Betrag des W«rthes deinen Pflegebefohlenenals Erben des Verkäufers belästigest, da er doch als Gewährs-mann von dir vertreten werden tnuss; und weil du entwederSl e Kompensation geltend machen oder der Gegenklage aus der0r «nundschaft dich bedienen kannst 142 ). Aber damit nicht

*42) Der Fall ist folgender: A und B besitzen gemeinschaftlichü 's Kigcuthilmcr ein ans dem väterlichen Nachlass Uberkom-inencs Grundstück, welches ganz von A an C verkauft undÜbergeben wird, und zwar ohne Wissen und Willen des Mit-Gigenthttmers li. A stirbt demnächst und hinterlässt einenunmündigen Söhn D, dessen Vormund II wird, li will nunden 'ihm gehörigen Thcil des fraglichen Grundstückes von Cviiuli<i 1( .,| j kommt aber deshalb mit seiner Pflicht als Vormunddes I) i Collision, weil li im Kall, dass 11 obtenirt, Ml 0Gewiihr leisten und ihm zu Folge des von A mit C errichte-ten Contracts mehr an Entschädigung gewähren muss, als der»Verth des von II vindicirten Grimdstiic-ksantheils betrügt.Deshalb wird dem 1! gerathen, die Vindieationsklage gegen Cnicht anzustellen, sondern seine Ansprüche wider den I) , dera 's Urbe »eines Vaters für den Werth des durch jenen Ver-