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5 (1832)
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833
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Codex. L. V. Tit. 37. De adimnhtralionc tulorum de. 833

mögen jene etwa Mütter oder andere sein), müssen dazu an-gehalten werden, Diejenigen, welche sie zu Vormündern oderKuratoren haben bestellen lassen, zur Uebernahme einer sol-chen Vertretung in den Stand zu setzen; oder wenn diesedies nicht thun wollen und wegen Verweigerung einer Ver-tretung dieser Art von der Vormundschaft oder Cura entsetztWerden, so legen Wir den gedachten Personen die Verbind-lichkeit auf, andere Vormünder oder Curatoren bestellen zulassen, welche bei der Verhandlung, in welcher sie zu Vor-mündern oder Curatoren gewählt werden, die Absicht erklä-ren, solcher Vertretung' sich zu unterziehe]). Damit aber nichtsolche Personen ohne die erforderliche Fürsorge bleiben oderdie Hechte der gegen' sie prozessirenden [Personen] zu langeaufgehalten werden, so verordnen Wir, dass sofort, das lieisstnach Verweigerung der Vertretung, und zwar in den Fällen,'< Welchen, wie gesagt ist, dies geschehen kann, die Wahlanderer Vormünder oder Curatoren vorgenommen werden soll,ö »f Ansuchen oder Antrag- der Verwandten und anderer Näch-sten, oder der Affinen, oder Gläubiger, oder Anderer, derenInteresse es erfordert, bei Denjenigen, welche nach den Ge»Setzen das Hecht haben, Vormünder oder Curatoren zu bestellen.§' 3. Indem Wir aber die Vertretung und ihre Benennung indiesem Falle deutlicher erklären, damit nicht etwa die Vor-münder oder Curatoren meinen, dnss ihnen eine Beschwerde,auferlegt werde, bestimmen Wir, dnss sie sich keiner solchen.Vertretung unterziehen, welche eine für den Ausgang desProzesses zu bestellende Caution erfordert, dass sie vielmehr* e diglich nur den Prozess nach Vorschrift der Gesetze für den^»mündigen oder Minorennen durchführen müssen, indem sie'> Folge dieser Unserer Verordnung die Freiheit haben, ohnelourigkeitliclies] Decret das Vermögen, dessen Verwaltung sieJjhren, für die Prozess - Caution zu verpfände». §. 4. Indem'' !r aber in Betreff der Vertretung der Unmündigen und Mi-norennen und anderer Personen jeden Zweifel vollkommen be-rgen, verordnen Wir, dnss alle Vormünder oder Curatoren"derg nicht zu wählen sind, als wenn sie zuvor bei Gelegen-en der andern feierlichen Erklärungen, welche sie für dieer waltung des [ihnen anvertrauten] Vermögens sowohl zumKcnchtlichen Protokoll als in Urkunden schriftlich abgeben,Ca das ausdrücklich ausgesprochen haben, dass sie verpllich-- l sind, durchaus ohne Verzug sich der Vertretung für die"mündigen und Minderjährigen und die andern oben erwä'hn-n Personen zu unterziehen. §. 5. Und diesen VorschriftenSeil Wir hinzu, (indem Wir auch in diesem Abschnitt keineedenklichkeiten zurücklassen,) dass es den Vormündern unden Kuratoren freistehet, die Früchte, sowohl die, welche

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r P- jur. civ. V

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