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5 (1832)
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832
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I

832 Codex. L. V. Tit. 37. De adminislralione lutorum etc.

27. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Die Constitution, welche Wir neulich erlassen haben l41 ),indem Wir verordnet, auf welche Weise bei Contracten Min*derjühriger Zahlungen von Renten oder Mieth- und Pachtge-fallen oder [Zahlungen, die] aus andern ähnlichen Gründen[erfolgen,] geschehen sollen, dehnen Wir auch auf Zinsenaus, welche nicht angewachsen und nicht seit vielen Jahrenrückständig sind, [sondern] einen zweijährigen Zeitraum UDOden Betrag von hundert Solidi nicht überschreiten. Geg. z»Constantinopel d. 23. Oct. 531, nach d. C. d. LampadiuSu. Orestes, VF. CC.

28. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass kein Vormund oder Curator einesUnmündigen oder Minderjährigen oder Rasenden oder andererPersonen, für die sowohl nach den alten, als nach Unser»Gesetzen und Constitutionen Vormünder erwählt werden, diöVertretung, welche sie für einen Prozess übernommen habe«)verweigern dürfen, sie vielmehr vom Anfange des Prozesse*auf jede Weise die erwähnten Personen vertreten und denvorbereiteten Prozess nach gesetzlicher Vorschrift durchführenmüssen, wohl wissend, dass dies sowohl für die Vormund-schaft als die Cura ein notwendiges Geschäft ist. Und we» nsie solches verweigert oder demselben sich zu unterziehen ver-gehoben Laben, so sollen sie nicht blos als verdächtig - , H»UVerlust ihres guten Namens, [der Vormundschaft] entsetzt»sondern auch aus ihrem Vermögen den ganzen Verlust,wel-chen die obeugedachten Personen aus der Verwirrung i» re *Vertretung erleiden, zu vergüten angehalten werden. § ]'Aber auch wenn Jemand, durch einen gegen ihn BtthättlpSgemachten Rechtsstreit bewogen, für die Durchführung des I ro-zesses die gewöhnliche Caution bestellt hat, oder nach der L't ]S "contestation, die er in eigener Person, und nicht mittelst einesStellvertreters übernommen, entweder blödsinnig oder rasen* 1geworden ist, so verordnen Wir, dass sofort ihm ein Curatorim coinpetenten Gericht zugeordnet werde, auf Veranlassungund Fürsorge sowohl des Richters, vor dem der Prozess schweb'»als der Anverwandten und Nächsten, desgleichen des K.läo ers >wenn derselbe will, damit der von ihm angestellte ProzeSnicht zu lange aufgehalten werde. Der gewählte Curator «'die Verpflichtung, sich der Vertretung zu unterziehen' undübrigen Erfordernisse des Prozesses zu erfüllen. §. 2. A«Personen, welche auf Gefahr ihrer selbst oder ihres Verl»gens um Vormünder oder Curatoren nachgesucht haben t.

141) Const. 25. h. t.