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5 (1832)
Entstehung
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831
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Codex. L. V. Tit. 37. De aämlnhtrationt tutorum etc. 831

alsdann, wenn ein fremder Schuldner etwa aus einem Ver-mag über ein verzinsliches Darlehn oder aus andern ähnlichen«runden Zahlung zu leisten und sich frei zu machen verlangt,jene Genauigkeit beobachtet werden. Geg. zu Constantinopel0. 1. März 531, nach d. Cd. Lampadius u. Oreste*s, VV.CC.

. Derselbe IC an Joannes, Pracf. Praet.Wenn eine Frau in ihrem errichteten Testament ihrenSohn übergangen hat, dieser Sohn aber, der übergangen war,Vormund oder Curatpr seines Bruders, oder eines Fremden ist,Welcher von der Mutter des Vormundes zum Erben eingesetztWorden, so war es in diesem Falle sehr klar, dass die Stel-lung des Vormundes oder Curators bedenklich ist. Denn seie », dass er seine Ermächtigung oder Zustimmung- in Betreffd es Antritts der Erbschaft dem Pflegebefohlenen oder Curandennicht hat zu Theil werden lassen wollen, damit daraus seineeigenen Rechte keinen Nachtheil erleiden, (denn es drohet ihml.alsdanuj die Klage ans der Vormundschaft oder die analoge[Klage] aus der Geschäftsführung [ohne Auftrag-, und er hat2, i befürchten), dass gegen ihn der Pflegebefohlene oder Cn-*aiide, weil er durch jene Zögerung- beschädigt worden, einen* r ozess anstelle,) oder sei es, dass er, von Besorgnis3 davorer 8chreckt, seinen Pflegebefohlenen oder Curanden [zum Erb-sdiafts-Autritt] ermächtigt hat, so war [in beiden Fällen für,UII J Gefahr vorhanden; denn indem er zum Besten eines An-~**n einwilligt, verliert er selbst seine Hechte, weil er denvv illen seiner Mutter zu befestigen schien, welchen er an-echten zu müssen glaubte, und es entstehen überdies nochj lel e andere Fälle, aus welchen der Vormund oder Cnrator^'«sichts seiner eigenen Angelegenheiten JVachtheil befürchten^ lu ss, nämlich bei den Hypotheken und andern verschiedenen* e gei)8tä'iideii. Wir finden aber als allgemeine Bestimmung,^ s » nach Niederleguug des Amts ulle Klagen, welche der

oi'iuiind oder Cnrator vermöge seiner Amtspflicht herbeige-Üb ' 1Dt ' a "^ t ' en vol-ma l'8 el1 Pflegebefohlenen oder Curanden, er ffehen; daher Wir, veranlasst durch ein so vollkommen1 a ssendes Beispiel und alle andere Fälle, in welchen ein Vor-mund oder Curator Nachtheil für sich fürchtet, die Besorgnis»Jüit°' f" tfe^, ! e,, Wir 8' euei1 iunen denigemä'ss die Erlaubniss,bef i, em Sicherheitsgefühl die Angelegenheiten ihrer Pflego-«as° !?" eu otler Curanden in der Ueberzeugung zu verwalten,&>ss " U " Ser Gesetz iIire Kecute unversehrt erhält, undty ac i ? le . Bu »' solcher Ermächtigung oder Zustimmung keinem23 A ° Slctl aussetzen werden. Geg. zu Constantinopel d.

,A "8'.531,nachd.C.d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.